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Dokument-Nr. 20586

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Urteil05.02.2015Bayerischer Verwaltungsgerichtshof2 BV 14.1202
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil05.02.2015

Altengerechte Wohnanlage ist nicht mit Altenwohnheim gleichzusetzenBauherr kann nicht zur Errichtung einer Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg verpflichtet werden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass der Bauherr einer Wohnanlage mit auch altengerechten Wohnungen nicht verpflichtet ist, eine Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten. Insoweit hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof einen bauauf­sicht­lichen Bescheid der Stadt Bamberg aufgehoben und ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth entsprechend abgeändert.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streifalls, ein kirchliches Wohnungs­un­ter­nehmen, hat in Bamberg eine Wohnanlage errichtet, die auch den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht. Die Stadt Bamberg verpflichtete die Klägerin, wegen erhöhter Anforderungen an den Brandschutz eine Außentreppe als zweiten Rettungsweg vorzusehen.

Altengerechte Wohnanlage ist nicht als sogenannter Sonderbau einzustufen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die Klägerin jedoch nicht verpflichtet, einen zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten, weil es sich bei der Wohnanlage nicht um einen sogenannten Sonderbau, insbesondere nicht um ein Altenwohnheim handele. Sonderbauten sind Anlagen und Räume, die unter anderem wegen der Zahl oder der Schutz­be­dürf­tigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen ein besonderes Gefah­ren­po­tential aufweisen. Die Organi­sa­ti­o­nss­truktur dieser Wohnanlage entspreche jedoch nicht der eines typischen Altenwohnheims. Auch der Umstand, dass sich das Büro einer Sozialstation in der Nähe befinde, führe nicht unmittelbar zu einer Einstufung als Altenwohnheim. Bei der ferner erforderlichen Einzel­fa­ll­be­trachtung habe die Stadt Bamberg auch unter Zuhilfenahme sachver­ständiger Stellungnahmen nicht darlegen können, dass im konkreten Fall zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit die Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs trotzdem notwendig sei.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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