18.10.2024
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Dokument-Nr. 7313

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Urteil14.08.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof2 BV 06.540
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.08.2008

Kfz-Stell­platz­a­b­lösung ist grund­s­tücks­bezogenRechtsvorgänger des Bauherrn hatte bereits für 31 Stellplätze Ablöse bezahlt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat einem Bauherrn Recht gegeben, der sich wehrte, für einen Neubau in der Münchner Innenstadt einen Ablösebetrag von rund 450.000 Euro für 62 Stellplätze zu bezahlen. Die Stellplätze wären für den Neubau eigentlich notwendig, können und sollen aber nicht auf dem Baugrundstück errichtet werden (deshalb die „Ablösung“ gegenüber der Stadt).

Für den abzureißenden alten Baubestand waren in den 60er Jahren von der Rechts­vor­gängerin des Bauherrn aufgrund einer Ablöse­ver­ein­barung bereits Zahlungen in Höhe von 114.500 DM geleistet worden. Damit sollten die damals erforderlichen 31 Stellplätze durch finanzielle Beteiligungen an Parkgaragen in der Innenstadt abgelöst werden. Diese vor 40 Jahren abgelösten 31 Stellplätze sind auf die für den Neubau erforderlichen 62 Stellplätze anzurechnen. Die Ablösezahlung wirkt grund­s­tücks­bezogen und nicht vorhabenbezogen. Sie gilt sowohl bei einer Nutzung­s­än­derung als auch bei einem Eigen­tü­mer­wechsel oder eben auch bei einem Abriss und Neubau weiter. Die Rechts­vor­gängerin des Bauherrn hat für 31 Stellplätze bezahlt. Das Grundstück gilt damit als mit 31 Stellplätzen ausgestattet. Diese vorhandene Ausstattung kann zur Anrechnung gebracht werden. Damit müssen die vom Rechtsvorgänger für den Baubestand abgelösten Stellplätze bei Abriss und Neuerrichtung auf die Stell­platz­for­derung für den Neubau angerechnet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009

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