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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.06.2009
Bayerischer VGH: Häufung von Werbeanlagen beeinträchtigt nicht das OrtsbildBaugenehmigung für Mega-Light-Wechselwerbeanlage muss erteilt werden
Die Landeshauptstadt München muss die Baugenehmigung für eine Mega-Light-Wechselwerbeanlage erteilen, da das betreffende Gebiet kein schützenswertes Ortsbild darstellt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Die Landeshauptstadt München hatte die Baugenehmigung an der Böschung der Bahnüberführung über die Verdistraße zunächst verweigert. Das Verwaltungsgericht hatte ihr im darauf folgenden Klageverfahren Recht gegeben, da die geplante Werbeanlage das Ortsbild beeinträchtige. Ein Autofahrer, der die Verdistraße entlangfahre, werde mit Werbung geradezu überfrachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abweichung hiervon festgestellt, dass ein schützenswertes Ortsbild in der Verdistraße nicht vorläge, dies könne demnach auch nicht durch eine weitere Werbeanlage beeinträchtigt werden. Ob die Werbeanlage als solche verunstaltend ist oder zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führt, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht entscheiden: Seit dem 1.1.2008 wird die Baugestaltung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Gegen eine Verunstaltung müsste die Behörde mit einem gesonderten Untersagungsbescheid vorgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13.07.2009
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