24.11.2024
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Urteil25.06.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof2 B 08.2906
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.06.2009

Bayerischer VGH: Häufung von Werbeanlagen beeinträchtigt nicht das OrtsbildBaugenehmigung für Mega-Light-Wechsel­wer­be­anlage muss erteilt werden

Die Landes­hauptstadt München muss die Baugenehmigung für eine Mega-Light-Wechsel­wer­be­anlage erteilen, da das betreffende Gebiet kein schützenswertes Ortsbild darstellt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Die Landes­hauptstadt München hatte die Baugenehmigung an der Böschung der Bahnüberführung über die Verdistraße zunächst verweigert. Das Verwal­tungs­gericht hatte ihr im darauf folgenden Klageverfahren Recht gegeben, da die geplante Werbeanlage das Ortsbild beeinträchtige. Ein Autofahrer, der die Verdistraße entlangfahre, werde mit Werbung geradezu überfrachtet.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat in Abweichung hiervon festgestellt, dass ein schützenswertes Ortsbild in der Verdistraße nicht vorläge, dies könne demnach auch nicht durch eine weitere Werbeanlage beeinträchtigt werden. Ob die Werbeanlage als solche verunstaltend ist oder zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führt, musste der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht entscheiden: Seit dem 1.1.2008 wird die Baugestaltung im vereinfachten Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren nicht mehr geprüft. Gegen eine Verunstaltung müsste die Behörde mit einem gesonderten Unter­sa­gungs­be­scheid vorgehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13.07.2009

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