15.11.2024
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Dokument-Nr. 6891

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Beschluss15.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof19 ZB 08.1966
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.10.2008

Ausgewiesener Aktivist der verbotenen Organisation "Hizb ut Tahrir" darf nicht einreisenKeine schlüssige Darlegung der Abkehr

Der israelische Kläger wurde im Jahre 2004 als Aktivist der verbotenen Organisation „Hizb ut Tahrir“ aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und hält sich seither mit seiner Familie in Israel auf. Seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung lehnte die Stadt Erlangen ab. Hiergegen wendete sich der Kläger, da sein berufliches Fortkommen als Lehrer eine Einreise nach Deutschland erfordere.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Auslän­der­behörde. Der Ausländer habe nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich von der inkriminierten Organisation gelöst habe und keine Gefahr mehr darstellt. Anders wäre es, wenn der Ausländer seiner Mitwir­kungs­pflicht nachkäme und seine Abkehr schlüssig dargelegen würde. Das könne er für ein neues Verfahren auch noch nachholen. Dann sei es Aufgabe der Auslän­der­behörde darzulegen und zu beweisen, warum eine Befristung der Ausweisung nicht in Betracht kommt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 15.10.2008

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