21.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 6489

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Beschluss22.07.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof19 CE 08.781
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss10.03.2008, B 1 E 07.1253
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss22.07.2008

Ausländischem Kindsvater ist Ausreise und vorübergehende Trennung von seinem halbjährigen Kind nicht zumutbarAusländerrecht: Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise

Einem ausländischem Kindsvater ist die Ausreise und vorübergehende Trennung von seinem halbjährigen Kind nicht zumutbar. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Gegenstand des Beschwer­de­ver­fahrens vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof war die Frage, ob einem Ausländer die Abschiebung in das Heimatland und damit die vorübergehende Trennung von seinem während des auslän­der­recht­lichen Verfahrens geborenen, jetzt sechs Monate alten Kindes zur Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus zuzumuten ist oder der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes entgegensteht.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hob die Entscheidung der Auslän­der­behörde auf und stellte fest, dass eine Ausreise und vorübergehende Trennung von dem Kleinkind unzumutbar sei. Könne die Lebens­ge­mein­schaft zwischen dem Ausländer, seinem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwan­de­rungs­po­li­tische Belange regelmäßig zurück. Die Eheschließung und Geburt eines Kindes bewirke eine Zäsur, die zu einer Neubeurteilung zwinge. Bei einem kleinen Kind schreite die Entwicklung so schnell voran, dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung schon unzumutbar lang sein könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern

der Leitsatz

Kann die Lebens­ge­mein­schaft zwischen einem Ausländer, seinem Ehepartner und den (gemeinsamen) Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil bei einem der beiden Partner unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und diesem deshalb eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwan­de­rungs­po­li­tische Belange regelmäßig auch dann zurück, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebens­ge­mein­schaft gegen aufent­halts­rechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebens­ge­mein­schaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit eine Neubeurteilung und -bewertung erforderlich macht. Auf die Frage, ob die von einem Famili­en­mitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (im Anschluss an BVerfG, B. v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 –, NVwZ 2000, 59 und B. v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682).

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