Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2009
Freizügigkeitsrecht einer rumänischen Staatsangehörigen zur ArbeitssucheSummarische Prüfung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof spricht einer Rumänin, die gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts klagt, Prozesskostenhilfe zu.
Die Klägerin hat sich trotz bisher erfolgloser Bemühungen um eine Arbeitsstelle auf ihr Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche berufen. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur summarischen Prüfung könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin an jeder ernsthaften Absicht fehle, überhaupt eine Arbeit aufzunehmen. Das könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Klägerin noch keine Arbeitsgenehmigung/EU beantragt hat. Allein die Gefahr, dass ein Unionsbürger Sozialhilfe beantragen könnte, vermag weder die Versagung der Freizügigkeitsbescheinigung noch die Anordnung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu tragen. Der Gesetzgeber habe nämlich den Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ausdrücklich ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009