15.11.2024
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Dokument-Nr. 7412

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Beschluss16.01.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof19 C 08.3271
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2009

Freizü­gig­keitsrecht einer rumänischen Staats­an­ge­hörigen zur ArbeitssucheSummarische Prüfung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof spricht einer Rumänin, die gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizü­gig­keits­rechts klagt, Prozess­kos­tenhilfe zu.

Die Klägerin hat sich trotz bisher erfolgloser Bemühungen um eine Arbeitsstelle auf ihr Freizü­gig­keitsrecht zur Arbeitssuche berufen. Nach der im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren nur summarischen Prüfung könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin an jeder ernsthaften Absicht fehle, überhaupt eine Arbeit aufzunehmen. Das könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Klägerin noch keine Arbeits­ge­neh­migung/EU beantragt hat. Allein die Gefahr, dass ein Unionsbürger Sozialhilfe beantragen könnte, vermag weder die Versagung der Freizü­gig­keits­be­schei­nigung noch die Anordnung aufent­halts­be­en­dender Maßnahmen zu tragen. Der Gesetzgeber habe nämlich den Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer, deren Aufent­haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ausdrücklich ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

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