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Dokument-Nr. 7411

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Beschluss12.01.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof19 C 08.3012
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss07.10.2008, AN 19 K 07.3480
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.01.2009

Gerichte müssen über Prozess­kos­ten­hil­feanträge beschleunigt entscheidenVerzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein

Wenn das Gericht die Entscheidung über den Prozess­kos­te­n­antrag verzögert, darf dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtstreits nicht tragen können, erhalten auf ihren Antrag hin vom Gericht Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung hinreichend erfolgreich und nicht mutwillig erscheint. Darüber wird in einem eigenen gerichtlichen Verfahren entschieden.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Ansbach einem Kläger aus Nürnberg die Prozess­kos­tenhilfe zu Unrecht versagt, weil es über den Antrag erst zusammen mit dem Ausspruch in dem Rechtsstreit selbst entschieden hatte. Denn über einen Prozess­kos­ten­hil­feantrag ist zu entscheiden, sobald der Antrag vollständig vorliegt und der Prozessgegner dazu gehört wurde.

Verzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein

Verzögert das Gericht die Entscheidung, könne das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof urteilte. Das Gericht dürfe nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme abwarten und im Lichte der später gewonnenen Erkenntnisse den Antrag mangels Erfolgsaussicht ablehnen. Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechts­ver­folgung sei schon dann anzunehmen, wenn nach der Sachver­halts­dar­stellung des Klägers eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Die beantragte Prozess­kos­tenhilfe hätte das Verwal­tungs­gericht spätestens vor Anordnung der Beweiserhebung bewilligen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

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