18.10.2024
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Dokument-Nr. 34264

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.07.2024

Bayerische Wolfs- und Ausführungs­verordnung unwirksamVerordnungen aufgrund eines Verfah­rens­fehlers unwirksam

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat aufgrund des vom Landesverband Bund Naturschutz in Bayern (BUND) gestellten Normen­kontroll­antrags die Bayerische Wolfsverordnung vom 25. April 2023 und die Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung vom 2. Mai 2023 für unwirksam erklärt. Demnach sind beide Verordnungen aufgrund eines Verfah­rens­fehlers unwirksam: Der Freistaat Bayern hätte die von ihm anerkannten Natur­schutz­vereinigungen im Verordnungs­verfahren beteiligen müssen.

Der Freistaat Bayern hatte in den Verfahren zum Erlass der Verordnungen von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Beteiligung anerkannter Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen - also auch von einer Beteiligung des BUND - abgesehen. Er begründete dies mit der Notwendigkeit sofortigen Handelns auch angesichts des zum 1. Mai 2023 erfolgenden Almauftriebs. Dem Erlass der Verordnungen sei eine sog. Gefahr im Verzug zugrunde gelegen, welche laut Gesetz das Absehen von der Beteiligung erlaube. Denn selbst bei Gewährung kürzester Anhörungs­fristen sei mit der Beteiligung ein Zeitverlust verbunden, welcher mit hoher Wahrschein­lichkeit den Eintritt von ernsten Schäden insbesondere für die Almbauern zur Folge hätte.

Umweltverbänden wurde Anhörung vorenthalten

Der BayVGH ist dem nicht gefolgt. Die Beteiligung sei zu Unrecht unterlassen worden, weil keiner der dafür gesetzlich vorgesehenen Ausnah­me­tat­be­stände vorgelegen habe. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechts­s­taat­lichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der Beteiligung anerkannter Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen ein strenger Maßstab anzulegen.

Mehrfache Wolfssichtungen reichen für angeführte Gefahr im Verzug nicht aus

Insbesondere habe die vom Freistaat Bayern angeführte Gefahr im Verzug nicht bestanden. Allein dass es in der Zeitphase des Verord­nungs­er­lasses mehrfach Wolfssichtungen, auch in Siedlungs­ge­bieten, gegeben habe, reiche für eine solche nicht aus. So stufe der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) herausgegebene "Bayerische Aktionsplan Wolf" bloße Wolfssichtungen nicht als gefährlich ein. Der Aktionsplan leite allein aus solchen Wolfssichtungen ohne Hinzutreten besonderer Wolfs­ver­hal­tens­weisen weder einen Handlungsbedarf zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit noch zum Schutz von Nutztieren ab. Gegen das Urteil kann der Antragsgegner innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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