21.11.2024
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Dokument-Nr. 6491

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Beschluss06.06.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof13 AS 08.689
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss06.06.2008

Angemessenes Angebot bei Grunderwerb für StraßenbauEnteig­nungsrecht: Unter­neh­mens­flur­be­rei­nigung für Straßenbau

Bei größeren Straßen­bau­vorhaben können die nötigen Grund­s­tücks­flächen auch durch eine Flurbereinigung erworben werden. Das verteilt die Last der Grundabgabe auf mehr Schultern und die Neuteinteilung der Grundstücke vermeidet nachhaltige Durch­schnei­dungen. Auch in einem solchen Fall muss der Straßen­bau­last­träger dem Grundeigentümer ein „ angemessenes Angebot“ zum freihändigen Erwerb unterbreiten; es kommt nicht sogleich eine Enteignung in Betracht.

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist ein Angebot auch dann angemessen, wenn es nur den Kaufpreis für das Grundstück selbst enthält, da sonstige Nebenschäden wie z.B. Durch­schnei­dungen durch die Flurbereinigung gerade vermieden werden. Der Kaufpreis kann ausnahmsweise auch unter dem Niveau der Kaufpreis­sammlung liegen. Denn in solchen Fällen werden um das Vorhaben schnell zu verwirklichen nicht selten ungewöhnlich hohe Preise bezahlt. Dann spiegelt aber die Kaufpreis­sammlung nicht den maßgeblichen „im normalen Geschäfts­verkehr“ erzielbaren Preis wieder.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landesanwaltschaft Bayern

der Leitsatz

Bei der Anordnung einer Unter­neh­mens­flur­be­rei­nigung zur Umsetzung eines (isolierten) Straßen­be­bau­ungsplans hat die Flurbe­rei­ni­gungs­behörde das Vorliegen der Enteig­nungs­vor­aus­set­zungen nach den Vorgaben des für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes zu prüfen. Diese Überprüfung unterliegt der Kontrolle durch das Flurbe­rei­ni­gungs­gericht, wenn sie nicht – wie etwa bei der Anfechtung eines Planfest­stel­lungs­be­schlusses – in einem anderen Verfahren erfolgt. § 88 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs.1 FlurbG, die in geeigneter Weise die Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grund­s­tücks­ei­gentümer über das geplante Unter­neh­mens­flur­be­rei­ni­gungs­ver­fahren und dessen besonderen Zweck einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten vorsehen, verlangen weder die Nicht­öf­fent­lichkeit der Aufklä­rungs­ver­sammlung noch die Möglichkeit der Diskussion von individuellen grund­s­tücks­be­zogenen Detailfragen zum Verfah­rens­ablauf.

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