Dokument-Nr. 6491
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss06.06.2008
Angemessenes Angebot bei Grunderwerb für StraßenbauEnteignungsrecht: Unternehmensflurbereinigung für Straßenbau
Bei größeren Straßenbauvorhaben können die nötigen Grundstücksflächen auch durch eine Flurbereinigung erworben werden. Das verteilt die Last der Grundabgabe auf mehr Schultern und die Neuteinteilung der Grundstücke vermeidet nachhaltige Durchschneidungen. Auch in einem solchen Fall muss der Straßenbaulastträger dem Grundeigentümer ein „ angemessenes Angebot“ zum freihändigen Erwerb unterbreiten; es kommt nicht sogleich eine Enteignung in Betracht.
Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Angebot auch dann angemessen, wenn es nur den Kaufpreis für das Grundstück selbst enthält, da sonstige Nebenschäden wie z.B. Durchschneidungen durch die Flurbereinigung gerade vermieden werden. Der Kaufpreis kann ausnahmsweise auch unter dem Niveau der Kaufpreissammlung liegen. Denn in solchen Fällen werden um das Vorhaben schnell zu verwirklichen nicht selten ungewöhnlich hohe Preise bezahlt. Dann spiegelt aber die Kaufpreissammlung nicht den maßgeblichen „im normalen Geschäftsverkehr“ erzielbaren Preis wieder.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landesanwaltschaft Bayern
der Leitsatz
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (isolierten) Straßenbebauungsplans hat die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach den Vorgaben des für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes zu prüfen. Diese Überprüfung unterliegt der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht, wenn sie nicht – wie etwa bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses – in einem anderen Verfahren erfolgt. § 88 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs.1 FlurbG, die in geeigneter Weise die Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Unternehmensflurbereinigungsverfahren und dessen besonderen Zweck einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten vorsehen, verlangen weder die Nichtöffentlichkeit der Aufklärungsversammlung noch die Möglichkeit der Diskussion von individuellen grundstücksbezogenen Detailfragen zum Verfahrensablauf.
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