Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.12.2012
Keine Leumdungsauskunft für Bewerber um KindertagespflegeStadtjugendamt darf nur erweitertes Führungszeugnis von Bewerbern verlangen
Neben dem Abruf eines so genannten erweiterten Führungszeugnisses über strafrechtliche Verurteilungen kann von Bewerbern nicht auch noch eine polizeiliche erweiterte Auskunft (so genannte Leumdungsauskunft) gefordert werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Stadtjugendamt von Bewerbern für die Erlaubnis zur Kindertagespflege eine erweiterte polizeiliche Auskunft. Damit sollten ungeeignete Bewerber identifiziert und im Interesse der betreuten Kinder ausgeschlossen werden.
Keine gesetzliche Grundlage für Forderung einer Leumdungsauskunft
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält dies nicht für möglich. Wie den jetzt bekannt gewordenen Beschlussgründen zu entnehmen ist, sind die Jugendämter auf die Möglichkeit ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen, beschränkt. Der Gesetzgeber hatte mit der Ergänzung des § 43 Sozialgesetzbuch VIII durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22. Dezember 2011 bereits den Abruf eines so genannten erweiterten Führungszeugnisses über strafrechtliche Verurteilungen mit Relevanz für den Auftrag zum Schutz des Kindeswohls eingeführt. Daneben könne nicht auch noch eine polizeiliche erweiterte Auskunft (so genannte Leumundsauskunft) vom Bewerber gefordert werden. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage hierfür fehle. Diese sei jedoch nach dem Volkszählungsurteil erforderlich, urteilte der Verwaltungsgerichtshof.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online