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Dokument-Nr. 15568

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.12.2012

Keine Leumdungs­auskunft für Bewerber um Kinder­ta­gespflegeStadtjugendamt darf nur erweitertes Führungszeugnis von Bewerbern verlangen

Neben dem Abruf eines so genannten erweiterten Führungs­zeug­nisses über strafrechtliche Verurteilungen kann von Bewerbern nicht auch noch eine polizeiliche erweiterte Auskunft (so genannte Leumdungs­auskunft) gefordert werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Stadtjugendamt von Bewerbern für die Erlaubnis zur Kindertagespflege eine erweiterte polizeiliche Auskunft. Damit sollten ungeeignete Bewerber identifiziert und im Interesse der betreuten Kinder ausgeschlossen werden.

Keine gesetzliche Grundlage für Forderung einer Leumdungs­auskunft

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hält dies nicht für möglich. Wie den jetzt bekannt gewordenen Beschluss­gründen zu entnehmen ist, sind die Jugendämter auf die Möglichkeit ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen, beschränkt. Der Gesetzgeber hatte mit der Ergänzung des § 43 Sozial­ge­setzbuch VIII durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22. Dezember 2011 bereits den Abruf eines so genannten erweiterten Führungs­zeug­nisses über strafrechtliche Verurteilungen mit Relevanz für den Auftrag zum Schutz des Kindeswohls eingeführt. Daneben könne nicht auch noch eine polizeiliche erweiterte Auskunft (so genannte Leumunds­auskunft) vom Bewerber gefordert werden. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage hierfür fehle. Diese sei jedoch nach dem Volks­zäh­lungs­urteil erforderlich, urteilte der Verwal­tungs­ge­richtshof.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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