21.11.2024
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Dokument-Nr. 7089

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Urteil22.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof12 B 07.383
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.10.2008

Heimleiter darf mehrere Pflegeheime leiten

Nach den Regelungen des Heimgesetzes kommt der Heimleitung einer Pflege­ein­richtung eine zentrale Bedeutung zu. Sie soll der zentrale Ansprechpartner der Bewohner sein und das Heim sachgerecht und wirtschaftlich leiten. Bisher nicht entschieden war aber die Frage, wie viele Heime ein Heimleiter gleichzeitig leiten darf und ab wann davon ausgegangen werden kann, dass er seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann.

Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Ansbach einem Heimleiter die Führung von drei Pflege­ein­rich­tungen versagt. Es hatte sich darauf gestützt, dass die Heime sich in verschiedenen Gemeinden befanden. Aus seiner Sicht stand für den Heimleiter nicht mehr genügend Zeit für die Leitungs­aufgaben in den einzelnen Heimen zur Verfügung. Dem ist der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entge­gen­ge­treten. Die Tatsache, dass ein Heimleiter mehrere Heime leite, stelle an sich noch keinen Mangel im Sinne des Heimgesetzes dar. Weder aus den Vorschriften des Heimgesetzes noch aus der Heimper­so­na­l­ver­ordnung ergebe sich ein Verbot, mehr als zwei Heime leiten zu dürfen. Wenn eine Gefährdung oder Vernach­läs­sigung der Heimbewohner auszuschließen ist, kann ein Heimleiter daher auch mehrere Heime leiten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn wegen der Organi­sa­ti­o­nss­truktur des Trägers Aufgaben zentral an anderer Stelle erledigt werden und so der Heimleiter für andere Tätigkeiten entlastet wird. Zahlreiche Verwal­tungs­aufgaben hatte der Träger in dem zu entscheidenden Fall aus den Heimen auf zentrale Einheiten übertragen. Allein der Umstand, mehrere Heime zu leiten, ohne dass weitere Mängel oder Gefährdungen für Bewohner erkennbar sind, berechtigt nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs die Heimaufsicht nicht, gegen den Träger einzuschreiten. Die Leitung mehrerer Heime allein stelle noch keine Gefährdung oder einen Mangel dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.12.2008

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