15.11.2024
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Dokument-Nr. 6529

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Urteil23.07.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof12 B 06.2714
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil31.07.2006, RO 5 K 05.1019
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.2008

Pflegeheim muss Kosten einer Heimüberprüfung bei auftretenden Mängeln übernehmen

Nach dem Heimgesetz sind Alten- und Pflegeheime regelmäßig durch die Landratsämter als Heimauf­sichts­be­hörden zu überwachen. Dabei sind die beauftragten Personen unter anderen befugt, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Einsicht in die Pflege­auf­zeich­nungen zu nehmen. Die Überprüfung der Heime ist als Amtshandlung nur dann kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt werden, andernfalls entstehen Gebühren zwischen 25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an der Begehung beteiligte Person.

Nach der Begehung eines Altenheims in Eggenfelden/Niederbayern wurde gegen den Träger der Einrichtung eine Gebühr von 400 € festgesetzt, weil Mängel bei der schriftlichen Pflege­do­ku­men­tation festgestellt worden waren. Der Einrich­tungs­träger war dagegen der Ansicht, nur gewichtige Abweichungen des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen ließen die Kostenpflicht entstehen. Dem ist der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt. Er hat dazu ausgeführt, dass jede Abweichung vom Heimgesetz oder einer dazu ergangenen Verordnung einen Mangel darstellt, der kostenrechtlich bedeutsam ist. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur für gewichtige Abweichungen gelten solle, existiere nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008

der Leitsatz

Ein Heim weist Mängel im Sinn der Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den Anforderungen entspricht, die das Heimgesetz oder eine dazu ergangene Verordnung an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen einen Mangel im Anwen­dungs­bereich des Kosten­ver­zeich­nisses begründet.

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