Dokument-Nr. 6529
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- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil31.07.2006, RO 5 K 05.1019
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.2008
Pflegeheim muss Kosten einer Heimüberprüfung bei auftretenden Mängeln übernehmen
Nach dem Heimgesetz sind Alten- und Pflegeheime regelmäßig durch die Landratsämter als Heimaufsichtsbehörden zu überwachen. Dabei sind die beauftragten Personen unter anderen befugt, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Einsicht in die Pflegeaufzeichnungen zu nehmen. Die Überprüfung der Heime ist als Amtshandlung nur dann kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt werden, andernfalls entstehen Gebühren zwischen 25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an der Begehung beteiligte Person.
Nach der Begehung eines Altenheims in Eggenfelden/Niederbayern wurde gegen den Träger der Einrichtung eine Gebühr von 400 € festgesetzt, weil Mängel bei der schriftlichen Pflegedokumentation festgestellt worden waren. Der Einrichtungsträger war dagegen der Ansicht, nur gewichtige Abweichungen des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen ließen die Kostenpflicht entstehen. Dem ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Er hat dazu ausgeführt, dass jede Abweichung vom Heimgesetz oder einer dazu ergangenen Verordnung einen Mangel darstellt, der kostenrechtlich bedeutsam ist. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur für gewichtige Abweichungen gelten solle, existiere nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008
der Leitsatz
Ein Heim weist Mängel im Sinn der Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den Anforderungen entspricht, die das Heimgesetz oder eine dazu ergangene Verordnung an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses begründet.
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