18.01.2025
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Dokument-Nr. 10214

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.05.2010

Nichteinhalten von Gesund­heits­kon­trollen: Behörde kann Fahrerlaubnis entziehenBei nicht rechtzeitig eingereichten Facha­rz­taussagen zur Kraft­fah­r­eignung muss Fahrer­laub­nis­ent­ziehung hingenommen werden

Wer eine Fahrer­laub­nis­auflage nicht befolgt, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrer­laub­nis­behörde die Fahrerlaubnis entzieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Autofahrerin aus Niederbayern wegen vorangegangener schizophrener Psychosen die PKW-Fahrerlaubnis nur unter Auflagen erteilt worden: Sie sollte sich alle sechs Wochen von einem Facharzt untersuchen lassen. Aufgabe des Facharztes war es dabei auch, jeweils eine Aussage zur Kraft­fah­r­eignung zu treffen.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht Fahrerlaubnis aufgrund ausbleibender Atteste

Nach drei Jahren blieben die Atteste aus. Das zuständige Landratsamt (Fahrer­laub­nis­behörde) entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete an, dass ein Rechtsbehelf hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Die Autofahrerin beantragte beim Verwal­tungs­gericht Regensburg, vorläufigen Rechtsschutz. Sie wollte damit erreichen, bis zur Hauptsache- Entscheidung weiter am Verkehr teilnehmen zu können.

Autofahrerin beanstandet, dass erneute fachärztliche Untersuchung hätte verlangen müssen

Der Antrag beim Verwal­tungs­gericht blieb erfolglos. In der hiergegen erhobenen Beschwerde machte sie geltend, die Fahrer­laub­nis­behörde hätte als milderes Mittel zunächst eine erneute fachärztliche Untersuchung verlangen müssen, bevor sie den Führerschein entzog.

Fahrer­laub­nis­behörde durfte auf Wegfall der Fahreignung schließen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof verwarf diesen Gedanken: Die Fahrer­laub­nis­auflage habe sicherstellen sollen, dass die Fahrer­laub­nis­behörde rechtzeitig von erneuten, akuten schizophrenen Stadien oder psychischen Störungen Kenntnis erlange. Die Autofahrerin habe dies verhindert. Dann müsse sie aber auch hinnehmen, dass die Fahrer­laub­nis­behörde daraus auf den Wegfall der Fahreignung schließe.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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