15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 9372

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.02.2010

Bayerischer VGH: Fahrten­buch­auflage hängt nicht von der Rechtmäßigkeit einer Verkehrs­zei­chen­re­gelung abNicht festzu­stel­lender Fahrer des Verkehrs­ver­stoßes ausreichend für Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches

Bekommt jemand wegen eines Verkehrs­ver­stoßes die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, kann er sich gegen diese Anordnung nicht mit dem Einwand wehren, dass die Verkehrs­re­gelung, gegen die verstoßen wurde, rechtswidrig gewesen sei. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Landes­hauptstadt München verlangte von einem Münchner Autohalter die Führung eines Fahrtenbuches, weil mit seinem Auto im Bereich der Anschlussstelle Garching- Süd der BAB 9 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten worden war. Der Fahrer hatte nicht ermittelt werden können.

Autofahrer hält Geschwin­dig­keits­be­grenzung für rechtswidrig

Der Autohalter machte geltend, die Fahrten­buch­führung hätte deswegen nicht angeordnet werden dürfen, weil die Geschwin­dig­keits­be­schränkung rechtswidrig gewesen sei.

Rechtsbefehl ist uneingeschränkt zu befolgen

Mit diesem Vorbringen scheiterte er jetzt auch vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof. Der Verwal­tuns­ge­richtshof stellte klar: Im Vorfeld einer Fahrten­buch­a­n­ordnung ist nicht zu prüfen, ob die Verkehrs­zei­che­n­a­n­ordnung rechtswidrig gewesen ist. Wörtlich führt der Verwal­tungs­ge­richtshof aus: “Der in Ge- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann uneingeschränkt zu befolgen, wenn die zugrunde liegende straßen­ver­kehrs­be­hördliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen sollte.“

Für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist mithin allein ausreichend, dass der Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, trotz ausreichender Ermitt­lungs­be­mü­hungen, nicht festgestellt werden kann.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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