14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 7760

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.03.2009

Verwertbarkeit von Äußerungen des Fahrer­laub­nis­in­habers im Führer­schei­n­ent­zugs­ver­fahrenFahrer­laub­nis­be­hörden dürfen auch Aussagen, die ohne Belehrung über das Aussa­ge­ver­wei­ge­rungsrecht erlangt wurden, verwenden

Anlässlich einer Drogentestung gemachte Äußerungen können auch dann im Rahmen eines Fahrer­laub­nis­ent­zugs­ver­fahrens verwertet werden, wenn eine notwendige Belehrung über ein Aussa­ge­ver­wei­ge­rungsrecht durch die Polizei nicht erfolgt ist. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Ein Autofahrer aus dem Landkreis Nürnberger Land wurde einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen und – nachdem eine auf Lichtreiz verzögerte Pupil­len­re­aktion festgestellt worden war – einem Drogentest unterzogen. Im Zusammenhang mit dem Drogentest erklärte der Autofahrer ohne über sein Aussa­ge­ver­wei­ge­rungsrecht belehrt worden zu sein, schon rund 48 Stunden vorher Haschisch konsumiert zu haben. Da aber aus den Blutwerten ein Konsum erst wenige Stunden vor der Drogenfahrt als gesichert angenommen werden musste, konnte zusammen mit dem zugestandenen Konsum zwei Tage vor der Drogenfahrt auf einen mehr als einmaligen und damit „gelegentlichen“ Drogenkonsum – unmittelbar und 48 Stunden vor der Drogenfahrt – geschlossen werden. Dieser zumindest gelegentliche Konsum rechtfertigte vor dem Hintergrund der Drogenfahrt den sofortigen Führerscheinentzug.

Fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse dürfen zum Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden

Vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof hatte der Rechtsanwalt des Autofahrers argumentiert, die Aussagen gegenüber der Polizei seinen angesichts einer fehlenden Belehrung über das Aussa­ge­ver­wei­ge­rungsrecht unverwertbar. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat jetzt aber klargestellt, dass die Fahrer­laub­nis­be­hörden nicht gehindert sind, auch strafprozessual fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse zu verwerten. Im Unterschied zum Strafprozess habe die Fahrer­laub­nis­behörde im Fahrer­laub­nis­ent­zugs­ver­fahren maßgeblich weitere Rechtsgüter – insbesondere die Belange Dritt­be­troffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrer­laub­nis­in­habern – zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern

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