Die Landeshauptstadt München hatte dem Antragsteller im März 2004 die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund von 11 Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen) stehe die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest.
Das Gericht hat diesen Standpunkt der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt. Die entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberücksichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotential ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Dies verdeutliche der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung des Gesetzes in Deutschland eine Fahrerlaubnis innehatten, nur ca. 12 % im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und dass von diesen 12 % wiederum nur ,3 % 18 oder mehr Punkte erreichten. Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen sei, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein.
Der Antragsteller habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten manifestiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2005
Quelle: ra-online, BayVGH (pm)