14.11.2024
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Dokument-Nr. 450

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Entscheidung17.01.2005Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 CS 04.2955
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung17.01.2005

Kein Privileg für "Vielfahrer": zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg

Das Straßen­ver­kehrs­gesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrs­zen­tra­l­re­gister ohne Prüfung des Einzelfalls vor. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat in einem jetzt bekannt gegebenen Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt und die Beschwerde eines Münchner Rechtsanwalts gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München vom 30. September 2004 zurückgewiesen.

Die Landes­hauptstadt München hatte dem Antragsteller im März 2004 die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund von 11 Eintragungen im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen) stehe die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest.

Das Gericht hat diesen Standpunkt der Fahrer­laub­nis­behörde bestätigt. Die entschei­dungs­er­hebliche Bestimmung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes sei unter dem Blickwinkel des Gleich­be­handlungs- und des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberück­sichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefähr­dungs­po­tential ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzel­fa­ll­prüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrs­teil­nehmer dar. Dies verdeutliche der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung des Gesetzes in Deutschland eine Fahrerlaubnis innehatten, nur ca. 12 % im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragen waren, und dass von diesen 12 % wiederum nur ,3 % 18 oder mehr Punkte erreichten. Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen sei, könne von einer unver­hält­nis­mäßigen Regelung keine Rede sein.

Der Antragsteller habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrs­vor­schriften ausgerichtet", habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrs­recht­lichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten manifestiert.

Quelle: ra-online, BayVGH (pm)

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