15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 9373

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.03.2010

Bei Behinderung eines Lkw trägt Pkw-Fahrer die Abschleppkosten für sein FahrzeugBei verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug muss Lkw-Fahrer kein gefährliches Rangiermanöver zugemutet werden

Ein Pkw-Besitzer, der sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw an einer gefahrlosen Ausfahrt hindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs selbst tragen. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abschleppkosten. Sie hatte ihr Fahrzeug vor der Justiz­voll­zugs­anstalt in Amberg verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug, der aus der JVA ausfahren wollte. Der Fahrer konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt ausfahren und holte deshalb die Polizei. Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Schadens­ver­ur­sachung möglich ist und ließ den Pkw der Klägerin abschleppen. Die Klägerin soll nunmehr die angefallenen Kosten in Höhe von 150,- Euro für das Abschlep­pun­ter­nehmen bezahlen.

Klägerin verweist auf Lichtbilder, die ihrer Ansicht nach belegen, dass Abschleppen überflüssig war

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Regensburg keinen Erfolg. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das Urteil des Erstgerichts sei falsch. Dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen sei, ergäbe sich schon aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern. Jedenfalls hätte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu der Frage, dass die Ausfahrt für den Sattelzug problemlos möglich gewesen wäre, eingeholt werden müssen.

Gutachten zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof abgelehnt. Anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder sei eindeutig erkennbar, dass ein Ausfahren des Sattel­schleppers erhebliche Schwierigkeiten und die Gefahr von Schäden hervorgerufen hätte. Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei daher nicht zu beanstanden. Ein Gutachten war nicht erforderlich, denn die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs "problemlos" möglich gewesen wäre, könne durch ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9373

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI