21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss23.10.2008

Verlegung einer Versammlung zulässigPersön­lich­keits­rechte eines Anwohners dürfen nicht verletzt werden

Die Versamm­lungs­behörde ist berechtigt, eine angemeldete Aufzugsroute zu ändern, wenn ansonsten das Persön­lich­keitsrecht eines Anwohner verletzt würde. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger war Veranstalter mehrer Versammlungen am 27. und 28.05.2006 in Mittenwald. Dabei sollte u.a. eine Versammlung vor dem Haus eines Anwohners vorbeigeführt werden, den der Kläger verdächtigte, an einem Massaker der Wehrmacht in Griechenland teilgenommen zu haben.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hatte ihn verpflichtet, den Aufmarsch auf einer anderen Route durchzuführen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenso wie der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos. Zwar habe der Kläger – so der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof – durchaus das Recht, im Rahmen einer Versammlung auf Kriegs­ver­brechen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass daran beteiligte Personen einer Bestrafung zugeführt werden.

Das dürfe jedoch nicht – wie im Vorjahr – unter Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Betroffenen geschehen, der nach den Erkenntnissen der Polizei und des Landratsamts zum Zeitpunkt des Massakers im August 1943 an einem Fahnen­jun­ker­lehrgang in Deutschland teilgenommen habe und daher an dem Massaker nicht beteiligt gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008

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