18.10.2024
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Dokument-Nr. 34273

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Beschluss09.08.2024Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 CS 24.1382
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.08.2024

Versamm­lungs­recht­liches Verbot der Parole "From the river to the sea" im Einzelfall rechtmäßigDie Umstände des Einzelfalls sind ausschlaggebend

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren eine von der Landes­hauptstadt München ausgesprochene Versamm­lungs­be­schränkung hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ als voraussichtlich rechtmäßig erachtet und die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

Die Versammlung sollte am Samstag, dem 10. August 2024, ab 16 Uhr auf dem Karlsplatz (Stachus) beginnen und anschließend durch die Münchener Max-Vorstadt bis zum Siegestor führen. Als Kundgabemittel wurden u.a. Plakate angekündigt, die mit der Parole „From the river to the sea […]“ beschrieben sind. Die Landes­hauptstadt untersagte daraufhin mit Bescheid vom 6. August 2024 die Verwendung der Parole in deutscher oder anderer Sprache in jeglicher Form, da ansonsten ein erkennbarer Bezug zur HAMAS vorliege. Der Anmelder habe bekannte Verbindungen zu einer Bewegung, die sich positiv zur HAMAS und zu dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positioniert habe, und nach den Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsge-richt München mit Beschluss vom 8. August 2024 ab.

Die Umstände des Einzelfalls sind ausschlaggebend

Die Beschwerde des Anmelders hat der BayVGH zurückgewiesen. Nach den vom BayVGH schon in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2024 zu einer Versammlung vom 1. Juli 2024 aufgezeigten Maßstäben hänge es von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Vorliegen eines erkennbaren Bezugs zur HAMAS oder zu anderen verbotenen Vereinigungen ab, ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle. Die Landes­hauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefah­ren­prognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Anmelder einer pro-paläs­ti­nen­sischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur HAMAS habe. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für den 10. August 2024 angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Ver-wendung der Parole bestehe. Die Untersagung der Parole bei der Versammlung sei damit aller Voraussicht nach in diesem Fall rechtmäßig.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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