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Dokument-Nr. 7222

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Beschluss02.01.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 CS 09.17)
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.01.2009

Kein Verbot der Versammlung in Passau am 3. Januar 2009

Die in der Passauer Innenstadt am 3. Januar 2009 geplante Demonstration mit dem Motto „Gegen polizeiliche Willkür und Medienhetze“ darf unter Auflagen stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Regensburg bestätigt.

Die von einem der rechtsextremen Szene zugerechneten Veranstalter angemeldete Versammlung war zunächst von der Stadt Passau vollständig untersagt worden, weil zu befürchten sei, dass damit das vor kurzem auf den Passauer Polizei­prä­si­denten verübte Attentat verharmlost und das Opfer verhöhnt werden solle. In der nachfolgenden Eilentscheidung hielt es zwar auch das Verwal­tungs­gericht Regensburg für naheliegend, dass die Demonstration als Gelegenheit zu ehrverletzenden Äußerungen über das Opfer der Straftat benutzt werde. Dies rechtfertige aber kein völliges Verbot der Versammlung; zum Schutz der persönlichen Ehre sei es vielmehr ausreichend und geboten, entsprechende verunglimpfende Meinung­s­äu­ße­rungen zu untersagen und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung weitere Auflagen zu verfügen.

Die Beschwerde der Stadt Passau gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat das Verwal­tungs­gericht zu Recht die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht 1985 im sog. Brokdorf-Beschluss entwickelten versamm­lungs­recht­lichen Maßstäbe zugrunde gelegt, die auch nach dem Erlass des Bayerischen Versamm­lungs­ge­setzes weiterhin zu beachten seien. Die vom Verwal­tungs­gericht angeordneten Auflagen seien ausreichend, um eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Im Übrigen sei es der Stadt nicht verwehrt, neben den vom Verwal­tungs­gericht festgesetzten Beschränkungen weitere Anordnungen zu treffen bzw. bei Verstößen die Versammlung aufzulösen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 02.01.2009

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