Dokument-Nr. 7222
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.01.2009
Kein Verbot der Versammlung in Passau am 3. Januar 2009
Die in der Passauer Innenstadt am 3. Januar 2009 geplante Demonstration mit dem Motto „Gegen polizeiliche Willkür und Medienhetze“ darf unter Auflagen stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt.
Die von einem der rechtsextremen Szene zugerechneten Veranstalter angemeldete Versammlung war zunächst von der Stadt Passau vollständig untersagt worden, weil zu befürchten sei, dass damit das vor kurzem auf den Passauer Polizeipräsidenten verübte Attentat verharmlost und das Opfer verhöhnt werden solle. In der nachfolgenden Eilentscheidung hielt es zwar auch das Verwaltungsgericht Regensburg für naheliegend, dass die Demonstration als Gelegenheit zu ehrverletzenden Äußerungen über das Opfer der Straftat benutzt werde. Dies rechtfertige aber kein völliges Verbot der Versammlung; zum Schutz der persönlichen Ehre sei es vielmehr ausreichend und geboten, entsprechende verunglimpfende Meinungsäußerungen zu untersagen und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung weitere Auflagen zu verfügen.
Die Beschwerde der Stadt Passau gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu Recht die vom Bundesverfassungsgericht 1985 im sog. Brokdorf-Beschluss entwickelten versammlungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, die auch nach dem Erlass des Bayerischen Versammlungsgesetzes weiterhin zu beachten seien. Die vom Verwaltungsgericht angeordneten Auflagen seien ausreichend, um eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Im Übrigen sei es der Stadt nicht verwehrt, neben den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Beschränkungen weitere Anordnungen zu treffen bzw. bei Verstößen die Versammlung aufzulösen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 02.01.2009
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