24.11.2024
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Dokument-Nr. 7065

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Beschluss25.11.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 CS 08.2055
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.11.2008

Nur vor dem 1. Januar 2007 bereits tatsächlich betriebene Lotte­rie­ver­mitt­lungen sind noch bis Ende 2008 erlaubnisfrei

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Überg­angs­zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermitt­lungs­stellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotte­rie­ver­mittlung einer behördlichen Genehmigung.

Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spiel­ver­mittlerin die von den staatlichen Lotto­ge­sell­schaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handels­un­ter­nehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertrie­bs­stellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertrie­bs­stellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertrie­bs­stellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertrie­bs­stellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwal­tungs­gericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun zurück.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die Überg­angs­vor­schrift des Glückss­piel­staats­vertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertrie­bs­stellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spiel­ver­mittlung falle unter die Überg­angs­re­gelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Überg­angs­re­gelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spiel­ver­mitt­lungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 28.11.2008

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