15.11.2024
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Dokument-Nr. 6490

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Beschluss24.07.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 C 08.1780
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss09.06.2008, RO 4 K 07.1823
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.07.2008

Polizei darf perso­nen­be­zogene Daten bei "Restverdacht" speichernDatenschutz: Löschung gespeicherter Daten durch die Polizei

Die Polizei darf perso­nen­be­zogene Daten und erken­nungs­dienstliche Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens genommen wurden, auch dann aufbewahren, wenn die Staats­an­walt­schaft ihre Ermittlungen zwar eingestellt hat, aber ein Restverdacht gegen den Betroffenen verbleibt.

Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof erneut bestätigt und der Beschwerde des Klägers, über den Erkenntnisse aus Ermitt­lungs­ver­fahren wegen diverser Delikte gespeichert waren, nur teilweise stattgegeben. Der Betroffene hat allenfalls dann einen Anspruch auf Löschung seiner Daten, wenn diese entweder nicht mehr für künftige Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder wenn der Tatverdacht restlos entfallen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern

der Leitsatz

Die Vernichtung von perso­nen­be­zogenen Daten und erken­nungs­dienst­lichen Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen worden sind und von der Polizei für präventive Zwecke oder künftige Strafverfahren aufbewahrt werden, richtet sich auf Grund der Verweisung der §§ 481 Abs.1, 484 Abs. 4 StPO nach den Regelungen des Polizei­auf­ga­ben­ge­setzes.

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