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Dokument-Nr. 35897

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Urteil09.04.2026Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 BV 25.901
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.04.2026

Perso­nen­kon­trollen an der deutsch-öster­rei­chischen Grenze im Winter 2021/2022 und Winter 2022/2023 rechtswidrig

Anlasslose Perso­nen­kon­trollen an der deutsch-öster­rei­chischen Grenze im Winter 2021/2022 und 2022/2023 zulasten einer deutschen Staatsbürgerin waren rechtswidrig. Die verlängerte Anordnung dieser Kontrollen konnte damals insbesondere nicht mit der Belastung von Unter­brin­gungs­ka­pa­zitäten als Folge einer schon jahrelang andauernden Sekun­dä­r­mi­gration begründet werden. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Die Klägerin hatte in den streitigen Jahren 2022 und 2023 ihren Wohnsitz in Wien und reiste dabei mehrfach mit Fernbussen oder der Bahn zu ihrem früheren Wohnort nach München. Dabei wurde sie im April 2022 sowie Februar und März 2023 von Beamten der Bundespolizei einer Perso­nen­kon­trolle in Form einer Identi­täts­fest­stellung unterzogen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, diese Kontrollen hätten sie zu Unrecht in ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU eingeschränkt. Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zu.

Der BayVGH stellte nun fest, dass die vier Kontrollen der Klägerin rechtswidrig waren. Denn die Anordnung der Verlängerung der Grenzkontrollen in den Zeiträumen von November 2021 bis Mai 2022 sowie November 2022 bis Mai 2023 sei vom Bundesin-nenministerium nicht entsprechend den Vorschriften des Schengener Grenzkodex und gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet worden. Rechtlich erforderlich sei dafür bezogen auf den jeweiligen sechsmonatigen Zeitraum eine neue ernsthafte Bedrohung. Die Begründung im Anord­nungs­schreiben für den Win-ter 2021/2022 – im Wesentlichen eine „weiterhin“ hohe Sekun­da­r­mi­gration – erachtete der BayVGH als nicht ausreichend, wie bereits in seiner Entscheidung von März 2025 (Az. 10 BV 24.700) zu der inhaltsgleichen Begründung für den Sommer 2022. Auch dem Anord­nungs­schreiben für den Winter 2022/2023 sei eine neue ernsthafte Bedrohungsla-ge nicht substantiiert zu entnehmen. Die dort als neu angeführte Belastung der Aufnah-mekapazitäten sei Folge jahrelanger Migra­ti­o­ns­be­we­gungen. Diese Belastung stehe auch den kodifizierten Gründen für ausnahmsweise mögliche Kontrollen im Schengen-raum im Falle von Gefahren durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität nicht gleich. Die Grenzkontrollen könnten nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht mit dem Argument der nationalen Sicherheit oder der Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit (Art. 72 AEUV) gerechtfertigt werden.

Gegen die Entscheidung kann die beklagte Bundesrepublik Deutschland binnen einen Monats Rechtsmittel zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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