18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.06.2011

Verweigerung der Einreise- und Aufent­halts­ge­neh­migung für tschechische Diebin gerechtfertigtStrafrechtliche Verurteilungen rechtfertigt Entzug der Einreise- und Aufent­halt­s­er­laubnis

Eine Unionsbürgerin, die ihren Lebensunterhalt mit Betteln verdient und auch schon wiederholt Straftaten begangen hat, kann des Landes verwiesen werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall ist tschechische Staats­an­ge­hörige und wurde im Jahr 2005 in der Bundesrepublik erstmals wegen eines Raubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Nach Verbüßung der Hälfte der Strafe verließ sie das Bundesgebiet. Im Jahr 2008 reiste sie erneut ein und bestritt ihren Lebensunterhalt mit Betteln. Im Jahr 2009 wurde sie als Mittäterin eines Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Landratsamt München stellte daraufhin fest, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren habe. Diese Feststellung entspricht bei Unionsbürgern einer Ausweisung. Dagegen setzte sich die Klägerin zur Wehr.

VG München hebt Verlust­fest­stellung für Einreise und Aufenthalt in der BRD auf

Das Verwal­tungs­gericht München gab ihr Recht und hob die Verlust­fest­stellung auf. Es war der Ansicht, es gehe keine ausreichend große Gefahr weiterer schwerer Straftaten von der Klägerin aus, die eine solche Maßnahme rechtfertigten.

Wieder­ho­lungs­gefahr für weitere Straftaten für Verlust­fest­stellung der Einreise- und Aufent­halts­ge­neh­migung ausreichend

Der beklagte Freistaat Bayern beantragte dagegen die Zulassung der Berufung und obsiegte im Berufungs­ver­fahren. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Auffassung der Behörden, dass eine Wieder­ho­lungs­gefahr besteht und das den straf­recht­lichen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten der Klägerin es rechtfertigt, ihr die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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