15.11.2024
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Dokument-Nr. 6975

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Urteil24.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 B 08.492
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.10.2008

Ermes­sens­ausübung bei Ausweisungen nicht nachholbar

Wenn ein Auswei­sungs­be­scheid keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen enthält, kann dieser Mangel nicht mehr im Berufungs­ver­fahren geheilt werden. Vielmehr muss ein neuer Bescheid erlassen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Ein in München geborener und aufgewachsener Kosovo-Albaner wurde nach einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln von der Auslän­der­behörde ausgewiesen. Nachdem das Verwal­tungs­gericht München seine hingegen erhobene Klage abgewiesen hatte, hob der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Ausweisung im Berufungs­ver­fahren nunmehr auf.

Ermes­sen­s­ent­scheidung ist erforderlich

Durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts könne der Kläger nur noch im Wege einer Ermes­sen­s­ent­scheidung ausgewiesen werden. Der Auswei­sungs­be­scheid erhalte jedoch – der damaligen Rechtsprechung entsprechend – keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen. Dieser Mangel könne nicht mehr im Berufungs­ver­fahren geheilt werden, sondern allenfalls durch Erlass eines neuen Bescheids.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008

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