Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.10.2008
Ermessensausübung bei Ausweisungen nicht nachholbar
Wenn ein Ausweisungsbescheid keine Ermessenserwägungen enthält, kann dieser Mangel nicht mehr im Berufungsverfahren geheilt werden. Vielmehr muss ein neuer Bescheid erlassen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Ein in München geborener und aufgewachsener Kosovo-Albaner wurde nach einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von der Ausländerbehörde ausgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht München seine hingegen erhobene Klage abgewiesen hatte, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung im Berufungsverfahren nunmehr auf.
Ermessensentscheidung ist erforderlich
Durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Kläger nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Der Ausweisungsbescheid erhalte jedoch – der damaligen Rechtsprechung entsprechend – keine Ermessenserwägungen. Dieser Mangel könne nicht mehr im Berufungsverfahren geheilt werden, sondern allenfalls durch Erlass eines neuen Bescheids.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008