21.11.2024
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Dokument-Nr. 2923

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.08.2006

Bau an Großsägewerk kann beginnenRechte der Antragsteller werden nicht verletzt

Mit der Errichtung des Großsägewerks in Landsberg am Lech darf begonnen werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof mit Eilbeschluss bestätigt und damit Beschwerde von vier Antragstellern gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München vom 20. Juli 2006 zurückgewiesen.

Das Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof kommt nach der vorliegenden Kurzbegründung zu dem Ergebnis, dass die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Nach der im Eilverfahren vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung ergebe sich keine Verletzung von Rechten der Antragsteller.

Die Baugenehmigung begrenze die von dem Sägewerk herrührenden Immissionen so, dass die im Bebauungsplan "Gewerbe- und Industriegebiet Frauenwald III" festgesetzten "Emissi­ons­kon­tingente" eingehalten würden. Die Kontingente seien so festgelegt, dass sich an einem Immissionspunkt in der Nähe des Anwesens von betroffenen Anwohnern auch während der Nachtzeit gegenüber der schon jetzt bestehenden Belastung (Vorbelastung) keine hörbare zusätzliche Beein­träch­tigung ergebe.

Zwar erhöhe sich die Belastung für die Wohnung eines weiteren Betroffenen durch die Verkehrs­ge­räusche der Breslauer Straße noch einmal geringfügig. Die Belastung erreiche aber nicht die durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gezogene Zumut­ba­r­keits­schwelle, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liege.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Beschwerde eines Natur­schutz­vereins nicht schon deswegen Aussicht auf Erfolg habe, weil im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren keine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) durchgeführt worden sei. Diese Prüfung habe nicht im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren, sondern - wie geschehen - im Bebau­ungs­plan­ver­fahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu erfolgen, weil über die Zulässigkeit der umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungs­pflichtigen Rodung durch den Bebauungsplan entschieden werde. Das schließe nicht aus, dass die Rodung bei einem bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtigen Vorhaben nicht schon mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern erst mit Erteilung der Baugenehmigung "freigegeben" werde. Vorliegend nicht entschieden werden müsse, ob sich ein Natur­schutz­verein gegenüber einer Baugenehmigung, die auf der Grundlage eines "UVP-pflichtigen" Bebauungsplans erteilt wurde, auf eine Verletzung umwelt­recht­licher Vorschriften durch den Bebauungsplan berufen könne. Eine solche Rechts­ver­letzung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Rodung sei mit den - bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachtenden - waldrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren. Dies habe zuletzt auch der maßgebliche Träger öffentlicher Belange, das Amt für Landwirtschaft und Forsten Fürsten­feldbruck, bestätigt. Aus dem Beschwer­de­vor­bringen würden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Große Kreisstadt Landsberg am Lech bei der Durchführung der Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts sowie bei der Anwendung der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung Fehler unterlaufen wären, die auf das Abwägungs­er­gebnis durchschlagen würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.08.2006

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