15.11.2024
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Dokument-Nr. 13014

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss09.02.2012

A 100 in Berlin: Bundes­ver­wal­tungs­gericht untersagt Freilegung der TrasseRäumung von Klein­gar­ten­ge­länden einstweilen untersagt

Auf Antrag eines Natur­schutz­ver­bandes und mehrerer privater Antragsteller hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht der Berliner Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung durch Eilbeschluss untersagt, an der für die Verlängerung der Stadtautobahn A 100 vorgesehenen Trasse bauvor­be­reitende Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Teile der Trasse freizulegen.

Gegen den Weiterbau der Autobahn sind mehrere Klagen beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht anhängig, darunter die der Antragsteller. Auf deren Antrag hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Beschluss vom 31. März 2011 die Vollziehung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses ausgesetzt, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugs­maß­nahmen bis zur abschließenden Prüfung ihrer rechtlichen Einwände das Interesse des Landes Berlin an der sofortigen Vollziehung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses überwiege.

Räumung von Klein­gar­ten­ge­länden sind dem bereits außer Kraft gesetzten Planfest­stel­lungs­be­schluss zuzuordnen

Gleichwohl hat die Senats­ver­waltung Ende Januar 2012 damit begonnen, ein von ihr erworbenes Klein­gar­ten­gelände im Trassenverlauf zu beräumen sowie Obstgehölze und Strauchwerk zu entfernen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat klargestellt, dass derartige Tätigkeiten dem Vollzug des Planfest­stel­lungs­be­schlusses zuzuordnen sind und daher einstweilen nicht durchgeführt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der Verkehrs­si­cherung, wie sie jedem Grund­s­tücks­ei­gentümer obliegen, namentlich die Beseitigung einsturz­ge­fährdeter Baulichkeiten und die Beseitigung von Abfällen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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