22.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 25144

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Urteil16.11.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C.16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil23.09.2014, 1 A 212/13
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil18.08.2016, 9 LC 314/14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.11.2017

Keine Jagdsteu­er­pflicht für GmbHGesellschaft mit ausschließlich wirtschaft­lichem Zweck darf nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaft­lichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um eine GmbH, die gemeinnützigen Zwecken dient und daher von der Körper­schaft­steuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Ihr ausschließ­licher Zweck besteht darin, für ihre Allein­ge­sell­schafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe des Gesell­schafts­ver­trages für die Unterstützung hilfs­be­dürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden.

Landkreis erlässt Jagdsteu­er­be­scheide

Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u.a. vier Eigen­jagd­bezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteu­er­be­scheide. Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufgehoben.

Gesell­schaftszweck der GmbH ist hier allein Einkom­men­s­er­zielung gerichtet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Urteile. Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Solche Steuern belasten eine besondere wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit. Sie muss darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet wird. An einer derartigen Einkom­mens­ver­wendung fehlt es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesell­schaftszweck allein auf Einkom­men­s­er­zielung gerichtet ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH - wie hier - als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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