21.11.2024
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Dokument-Nr. 4529

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.07.2007

Erschlie­ßungs­beiträge für DDR-Straßen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die gesetzlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen im Beitrittsgebiet Erschlie­ßungs­beiträge erhoben werden können.

Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) können für Erschlie­ßungs­anlagen oder deren Teile, die vor dem Wirksamwerden des Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt waren, Erschlie­ßungs­beiträge nicht erhoben werden, sondern nur – in der Regel niedrigere – Ausbaubeiträge nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz des jeweiligen Landes. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Erschlie­ßungs­anlagen oder deren Teile bereits hergestellt, wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt "einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbau­ge­pflo­gen­heiten entsprechend fertig gestellt" waren.

Der in einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt wohnende Kläger wandte sich gegen die Erhebung eines Erschlie­ßungs­bei­trages. Die in den 1930er Jahren angelegte Straße war in den 1990er Jahren mit einer festen Straßendecke, einem Gehweg und einer Entwäs­se­rungs­ka­na­li­sation versehen worden. Der Kläger wandte u.a. ein, dass die Straße bereits vor der Wieder­ver­ei­nigung endgültig hergestellt gewesen sei. Das Oberver­wal­tungs­gericht verneinte dies und wies die Klage ab.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass bei beiden genannten Alternativen des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB maßgeblich sei, ob die Straße oder deren Teile irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 (nicht: genau an diesem Stichtag) endgültig hergestellt gewesen sei. Unter einem "technischen Ausbauprogramm" sei ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschlie­ßungs­anlage oder ihrer Teile enthalte. Dieser Plan müsse einer nach den jeweils geltenden Rechts­vor­schriften zuständigen staatlichen Stelle zuzurechnen sein. Er müsse in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz könne aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Unter "örtlichen Ausbau­ge­pflo­gen­heiten" sei das im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbaumaßnahme festzustellende tatsächliche Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschlie­ßungs­anlagen zu verstehen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reiche nicht aus. Abzustellen sei grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z.B. als Anlieger- oder Haupt­ver­kehr­s­straße) könnten von Bedeutung sein. Bei Nichter­weis­lichkeit der Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB liege die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.

Im konkreten Fall hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, zum einen wegen Verfah­rens­mängeln, zum anderen weil das Berufungsurteil nicht den vorstehenden Maßstäben entsprach.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/07 des BVerwG vom 11.07.2007

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