15.11.2024
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Dokument-Nr. 1584

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Urteil03.03.2004BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 3.03
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.03.2004

Vergnü­gungs­steuer für Diskothek mit integriertem Kino

Die Stadt Braunschweig erhebt Vergnü­gungs­steuer unter anderem auch für Tanzver­an­stal­tungen. Sie wird in erster Linie als Kartensteuer nach Maßgabe des Eintritts­preises, mindestens aber als Pauschsteuer entsprechend der Größe des Veran­stal­tungs­raumes erhoben.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg hatte auf die Klage eines Disko­the­ken­be­treibers entschieden, dass er keine Vergnü­gungs­steuer zahlen müsse, soweit seinen Gästen mit dem Eintrittspreis zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, in einem in der Diskothek integrierten Raum Kinofilme anzusehen. Der Kinobesuch sei nach der Satzung der Stadt vergnü­gungs­steu­erfrei und seinerseits bereits das Einrittsgeld wert.

Der hiergegen gerichteten Revision der Stadt Braunschweig hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig heute stattgegeben. Schon bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Möglichkeit des Kinobesuchs im Betrieb der Klägerin das Eintrittsgeld aufwiege, habe das Oberver­wal­tungs­gericht verkannt, dass hier der steuer­pflichtige Disko­the­ken­betrieb der Gesamt­ver­an­staltung das entscheidende Gepräge gebe und die von den Besuchern dabei notwendig mit erworbene Kinooption auch wegen des sehr kleinen Vorführraumes das für die Höhe der Kartensteuer maßgebliche Eintrittsgeld nicht nennenswert schmälern könne.

Selbst wenn man von dieser Überbewertung der vergnü­gungs­steu­er­freien Zusatzleistung absehe, hätte das Oberver­wal­tungs­gericht jedenfalls nicht auch die Rechtfertigung der erhobenen Vergnü­gungs­steuer als Pauschsteuer ausschließen dürfen. Denn Art. 105 Abs. 2 a GG erlaube es, den besteu­e­rungs­fähigen besonderen Aufwand bei Veranstaltungen der vorliegenden Art nicht nur nach Maßgabe des Eintrittsgeldes zu bestimmen, sondern ergänzend – als Auffang­tat­bestand – nach der Größe des Veran­stal­tungs­raumes. Mit einer solchen Pauschalierung könne Misch­preis­ka­l­ku­la­tionen des Veranstalters Rechnung getragen werden, die dazu führten, dass der Eintrittspreis nicht mehr den tatsächlichen besteu­e­rungs­fähigen Aufwand widerspiegele.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/04 des BVerwG vom 03.03.2004

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