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Dokument-Nr. 12172

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Urteil23.08.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 2.11, BVerwG 3.11 und BVerwG 4.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil08.05.2009, 3 K 971/07; 3 K 972/07 und 3 K 969/07
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil14.12.2009, 4 KO 486/09, 4 KO 482/09 und 4 KO 488/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.08.2011

BVerwG: Kein Erlass von Gebüh­ren­be­scheiden durch GmbH als Geschäfts­be­sorgerZweckverband darf Erlass von Gebüh­ren­be­scheiden nicht auf privatrechtlich organisierte GmbH übertragen

Ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband darf den Erlass von Gebüh­ren­be­scheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger mit Bescheiden unter dem Briefkopf des beklagten Zweckverbands zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren herangezogen. Der Zweckverband, der zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Personal verfügte, hatte die Berechnung der Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren sowie die Erstellung und Versendung der Bescheide einer privaten GmbH im Wege eines Geschäfts­be­sor­gungs­vertrags übertragen.

Veranlagung zu Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren fäll in hoheitliche Entschei­dungs­kom­petenz des Zweckverbands

Das Verwal­tungs­gericht und das Oberver­wal­tungs­gericht haben diese Art der Aufga­be­n­er­le­digung beanstandet und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Veranlagung zu Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen der Gebüh­ren­tat­be­stände falle nach dem Thüringer Landesrecht in die hoheitliche Entschei­dungs­kom­petenz des Zweckverbands.

Zweckverband unterfällt nicht der Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie des Grundgesetzes

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Annahme der Vorinstanzen, es lägen zwar formal Abgaben­be­scheide vor, diese seien jedoch rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet seien, verstoße nicht gegen Bundesrecht. Sie lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen und könne das Recht auf kommunale Selbst­ver­waltung schon deswegen nicht verletzen, weil der Zweckverband nicht der Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie des Grundgesetzes unterfalle. Da die Länder die Möglichkeit hätten, durch Gesetz die Prüfungs- und Entschei­dungs­kom­petenz der Wider­spruchs­behörde einzuschränken, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Wider­spruchs­behörde nicht für ermächtigt gehalten hätten, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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