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Dokument-Nr. 22118

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Urteil20.01.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 1.15
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil14.12.2001, 3 K 179/11
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil08.12.2014, 4 KO 100/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.01.2016

Auch Säumnis­zu­schläge für Beitrags­be­scheid müssen nach erfolgreichem Wider­spruchs­verfahren erstattet werdenBei angeordneter aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs entfällt rückwirkend Vollziehbarkeit eines Abgaben­be­scheids inklusive Säumnis­zu­schlägen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Säumnis­zu­schläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungs­ge­bühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwal­tungs­gericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen Straße­n­aus­bau­bei­trags­be­scheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag in Höhe von 4 472,65 Euro ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumnis­zu­schläge und Nebenkosten in Höhe von zusammen etwa 700 Euro. Danach ordnete das Verwal­tungs­gericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitrags­be­scheide an. Die Beitrags­be­scheide wurden später im Wider­spruchs­ver­fahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitrags­for­derung zurück, nicht aber die Säumnis­zu­schläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

BVerwG: Stadt ist zur Erstattung der Säumnis­zu­schläge verpflichtet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die vom Oberver­wal­tungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumnis­zu­schläge verpflichtet. Abgaben­be­scheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumnis­zu­schläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumnis­zu­schläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwal­tungs­gericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumnis­zu­schläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechts­schutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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