15.11.2024
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Dokument-Nr. 558

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Beschluss25.05.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 B 41.04
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.05.2005

Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe – Basel erfolglos

Die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel soll zur Erhöhung der Strecken­ka­pazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr viergleisig für Geschwin­dig­keiten bis zu 250 km/h ausgebaut werden. Gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Neubau-Strecke­n­ab­schnitt Schliengen – Efringen-Kirchen – Eimeldingen (Planfest­stel­lungs­ab­schnitt 9.1) hatten zahlreiche Kläger – insbesondere Gemeinden und private Strecke­n­an­lieger – Klage erhoben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hatte den in erster Linie auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses gerichteten Klagen nur in geringem Umfang stattgegeben und die Planfest­stel­lungs­behörde lediglich zu einer Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses um bestimmte, den Schall- und Erschüt­te­rungs­schutz betreffende Schutz­a­n­ord­nungen verpflichtet.

Hiergegen hatten sowohl einige der Kläger als auch die von der Ergän­zungs­ver­pflichtung betroffene Deutsche Bahn AG das Bundes­ver­wal­tungs­gericht angerufen und die vom Verwal­tungs­ge­richtshof versagte Zulassung der Revision verlangt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Der Rechtsstreit werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Verwal­tungs­ge­richtshof weiche auch nicht von höchst­rich­ter­lichen Entscheidungen ab und habe auch nicht verfah­rens­feh­lerhaft entschieden, insbesondere nicht gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen. Die Urteile des Verwal­tungs­ge­richtshofs sind damit rechtskräftig.

BVerwG 9 B 41 bis 45.04 – Beschlüsse vom 25. Mai 2005

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des BVerwG vom 01.06.2005

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