21.11.2024
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Dokument-Nr. 8289

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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.08.2009

Verfah­rens­fehler im Planfest­stel­lungs­be­schluss zum Bau einer Autobahn kann im Ergebnis ohne Auswirkung seinKlage gegen Planfest­stellung für Autobahn Bielefeld - Osnabrück im Abschnitt - Bundes­ver­wal­tungs­gericht weist Anwohnerklagen ab

Auch wenn der Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Bau einer Autobahn an einem Verfah­rens­fehler leidet, weil eine nach Durchführung der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erfolgte wesentliche Planänderung eine erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen erforderlich gemacht hätte, kann trotz allem mit dem Bau begonnen werden, wenn der Fehler sich im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Klage von neun eigen­tums­be­troffenen Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Autobahn A 33 Bielefeld - Osnabrück, Abschnitt 6, Bielefeld - Steinhagen, abgewiesen. Die Klage betrifft ein rund 8 km langes Teilstück, den mittleren von drei Planungs­ab­schnitten, mit denen eine etwa 27 km lange Lücke im Fernstraßennetz zwischen bereits bestehenden Abschnitten der A 33 bei Borgholzhausen im Norden und Bielefeld im Süden geschlossen werden soll. Das Vorhaben soll ferner einer Entlastung von Siedlungs­be­reichen entlang der Bundesstraße B 68 dienen.

BVerwG stellt Verfah­rens­fehler fest - im Ergebnis sind die Fehler ohne Auswirkung

Zur Begründung seines Urteils hat das Gericht folgendes ausgeführt: Zwar leide der Planfest­stel­lungs­be­schluss an einem Verfahrensfehler, weil eine nach Durchführung der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erfolgte wesentliche Planänderung eine erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen erforderlich gemacht hätte. Dies habe sich aber im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt.

Arten­schutz­rechtliche Vorschriften beachtet

Die Planrecht­fer­tigung ergebe sich daraus, dass das Vorhaben vom Gesetzgeber im Bedarfsplan für die Bundes­fern­straßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Arten­schutz­rechts. Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten arten­schutz­recht­lichen Betroffenheiten von Fledermaus-, Vogel- und Amphibienarten lägen innerhalb des der Planfest­stel­lungs­behörde insoweit zustehenden natur­schutz­fach­lichen Einschät­zungs­spielraums. Hiervon ausgehend treffe der Planfest­stel­lungs­be­schluss unter Berück­sich­tigung der angeordneten landschafts­pfle­ge­rischen Begleit- und Vermei­dungs­maß­nahmen alle erforderlichen Regelungen, damit keine arten­schutz­recht­lichen Verbot­s­tat­be­stände verwirklicht würden. Die somit nicht zu beanstandenden arten­schutz­fach­lichen Ermittlungen und Bewertungen könnten durch von den Klägern zu einem späteren Zeitpunkt angestellte eigene Erhebungen schon vom Grundsatz her nicht erschüttert werden. Unabhängig davon könnten behauptete arten­schutz­rechtliche Defizite, die sich durch schlichte Planergänzung beheben ließen, nicht zu einem Erfolg der Klage führen.

Fachpla­ne­risches Abwägungsgebot

Das Vorhaben genüge den Anforderungen des fachpla­ne­rischen Abwägungsgebots. Die Belange der Kläger seien rechts­feh­lerfrei berücksichtigt worden. Den von den Klägern erhobenen Einwänden gegen die Verkehrprognose, die dem Gutachten zur künftigen Lärmbelastung zugrunde liegt, ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Dasselbe gilt für die Prognose zur Luftschad­s­toff­be­lastung. Schließlich war auch die Trassenwahl nicht zu beanstanden. Die von den Klägern favorisierten sog. Südvarianten mussten sich der Planfest­stel­lungs­behörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen, weil sie sowohl wegen einer geringeren Entlastung der B 68 als auch unter straßen­ent­wurfs­tech­nischen Gesichtspunkten schlechter zu bewerten sind als die planfest­ge­stellte Trasse.

Weitere Schall­schutz­maß­nahmen unver­hält­nismäßig

Der Hilfsantrag der Kläger auf weitergehende Schall­schutz­maß­nahmen hatte ebenfalls keinen Erfolg, weil der für vollen aktiven Schallschutz erforderliche Kostenaufwand für die sämtlich im Außenbereich liegenden Wohngebäude der Kläger unver­hält­nismäßig wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/2009 des BVerwG vom 12.08.2009

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