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Dokument-Nr. 456

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Entscheidung20.04.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 A 56.04
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung20.04.2005

Klage gegen neue Straßen­bahn­trassen auf dem Postplatz in Dresden abgewiesen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute die Klage einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss abgewiesen, der die Neutrassierung der Straßen­bahn­gleise auf dem Postplatz in Dresden regelt.

Der in der Altstadt von Dresden in der Nähe des Zwingers gelegene Postplatz und die ihn umgebende Bebauung sollen nach den Plänen der Stadt städtebaulich neu geordnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Planfest­stel­lungs­be­schluss ergangen, der – in Ergänzung des maßgeblichen Bebauungsplans – die Verlegung von Straßen­bahn­trassen vorsieht. Dafür soll u.a. ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das früher mit dem stadtbekannten, im Krieg zerstörten Restaurant Stadt­wa­ld­sch­lösschen bebaut war.

Hiergegen wandte sich die Eigentümerin mit ihrer Klage, für die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständig ist. Sie rügte insbesondere, dass denkbare Alter­na­tiv­trassen, bei denen eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Straßen­bahn­gleise (ganz oder überwiegend) vermeidbar gewesen wäre, nicht geprüft worden seien, weil die Straßen­bahn­planung sich an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden gesehen habe.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht führt zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen aus: Das beklagte Regie­rungs­prä­sidium habe ohne Abwägungsfehler entschieden, dass die Eigen­tums­belange der Klägerin gegenüber den für die Verwirklichung des Vorhabens streitenden Belangen zurückstehen müssten. Es habe das in dem Bebauungsplan der Landes­hauptstadt Dresden hinreichend verfestigte städtebauliche und verkehrs­po­li­tische Konzept über die Neugestaltung des Postplatzes, das in erheblichem Umfang planerisch-gestalterische Elemente aufweist, seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. In dem Bebauungsplan sei seinerseits abwägungs­feh­lerfrei vorgesehen, dass das Grundstück der Klägerin als Verkehrsfläche dienen und von Bebauung frei gehalten werden solle, um den Platzraum zu vergrößern und um eine Sichtachse zum Wallgraben und zum Zwinger zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hätten sich andere Trassen­va­rianten mit einer geringeren Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin nicht als vorzugswürdig aufgedrängt, weil diese Varianten mit dem städtebaulichen und verkehrs­po­li­tischen Konzept nicht vereinbar gewesen wären oder zumindest zu nicht unerheblichen Abstrichen an diesem und zur Belastung eines anderen Grund­ei­gen­tümers geführt hätten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des BVerwG vom 20.04.2005

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