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Dokument-Nr. 11195

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Urteil23.02.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 53.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil20.12.2007, M 17 K 06.3439
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil24.11.2009, 12 BV 08.573
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2011

BVerwG: Bundes­rech­nungshof zur Prüfung der Spitzenverband der Unfall­ver­si­che­rungs­träger berechtigtPrüfungsrecht ist mit rechts­s­taat­lichen Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit vereinbar

Der Bundes­rech­nungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschafts­führung des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung e.V. zu prüfen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der beklagte Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufs­ge­nos­sen­schaften und der Unfall­ver­si­che­rungs­träger der öffentlichen Hand. Er wurde vom Verwal­tungs­gericht verpflichtet, Erhebungen von Beauftragten des Bundes­rech­nungshofs über seine Haushalts- und Wirtschafts­führung zu dulden, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof hatte die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Revision führte zur Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Prüfungsrecht soll unein­ge­schränkte und umfassende öffentliche Finanzkontrolle des Bundes gewährleisten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bundes­haus­halts­ordnung dem Bundes­rech­nungshof das geltend gemachte Prüfungsrecht bereits dann einräumt, wenn mindestens ein Mitglied des Beklagten der Prüfung durch den Bundes­rech­nungshof unterliegt. Dieses Normverständnis ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Regelung, eine unein­ge­schränkte und umfassende öffentliche Finanzkontrolle des Bundes zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur die Finanzkontrolle der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger, die vom Bund Zuschüsse oder Garantien erhalten. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Verbände, denen solche Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger angehören und die von ihnen mitfinanziert werden. Hier erhalten zwei Mitglieder des Beklagten (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse) Bundeszuschüsse. Für ein weiteres Mitglied (Unfallkasse Post und Telekom) bestand bis Ende letzten Jahres eine Garan­tie­ver­pflichtung des Bundes. Grund­rechts­ver­let­zungen kann der DGUV nicht geltend machen. Als Verband grund­rechts­un­fähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, kann er nicht Träger von Grundrechten sein. Mit dem rechts­s­taat­lichen Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit ist das Prüfungsrecht vereinbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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