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Urteil30.09.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 5.09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.09.2009

Rechnungshof darf auch Industrie- und Handelskammern prüfenRechnungs­hof­prüfung der Industrie- und Handelskammern bundesrechtlich zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat heute entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch einen Rechnungshof bundesrechtlich zulässig ist. Die Klage der IHK Schwaben gegen die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschafts­führung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ist in letzter Instanz erfolglos geblieben.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der haushalts­rechtliche Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe auch für die Industrie- und Handelskammern gelte. Ausnahmen vom Prüfungs­grundsatz könnten sich nur aus entsprechenden positiven Regelungen oder aus einem "beredten Schweigen" des Gesetzes ergeben, das im Sinne einer gewollten Abweichung vom Prüfungs­grundsatz zu verstehen sei. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das IHK-Gesetz schließe eine Rechnungs­hof­prüfung der Kammern nicht aus. Soweit es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Prüfungs­er­mäch­ti­gungen für unanwendbar erkläre, hebe es nur die dort geregelte Prüfungspflicht auf und überlasse es dem Landes­ge­setzgeber, eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch die Landes­rech­nungshöfe beizubehalten oder auszuschließen. Dies entspreche der bundess­taat­lichen Verteilung der Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenzen für das Haushalts- und Rechnungs­prü­fungsrecht.

Kein bundes­recht­liches Verbot der Prüfung

Nach dieser Entscheidung können die Industrie- und Handelskammern sich, ebenso wie die Handwerks­kammern (vgl. Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 -), nicht auf ein bundes­recht­liches Verbot ihrer Prüfung durch die Landes­rech­nungshöfe berufen. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Landesrecht eine Ausnah­me­re­gelung trifft, die den bundes­recht­lichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Prüfungs­grund­satzes genügt.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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