Bundesverwaltungsgericht Urteil30.09.2009
Rechnungshof darf auch Industrie- und Handelskammern prüfenRechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern bundesrechtlich zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch einen Rechnungshof bundesrechtlich zulässig ist. Die Klage der IHK Schwaben gegen die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ist in letzter Instanz erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der haushaltsrechtliche Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe auch für die Industrie- und Handelskammern gelte. Ausnahmen vom Prüfungsgrundsatz könnten sich nur aus entsprechenden positiven Regelungen oder aus einem "beredten Schweigen" des Gesetzes ergeben, das im Sinne einer gewollten Abweichung vom Prüfungsgrundsatz zu verstehen sei. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das IHK-Gesetz schließe eine Rechnungshofprüfung der Kammern nicht aus. Soweit es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Prüfungsermächtigungen für unanwendbar erkläre, hebe es nur die dort geregelte Prüfungspflicht auf und überlasse es dem Landesgesetzgeber, eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch die Landesrechnungshöfe beizubehalten oder auszuschließen. Dies entspreche der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für das Haushalts- und Rechnungsprüfungsrecht.
Kein bundesrechtliches Verbot der Prüfung
Nach dieser Entscheidung können die Industrie- und Handelskammern sich, ebenso wie die Handwerkskammern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 -), nicht auf ein bundesrechtliches Verbot ihrer Prüfung durch die Landesrechnungshöfe berufen. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Landesrecht eine Ausnahmeregelung trifft, die den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Prüfungsgrundsatzes genügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht