23.11.2024
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Dokument-Nr. 27262

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Urteil03.04.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 4.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil26.06.2014, 1 K 3291/12
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil16.04.2018, 4 A 1621/14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil03.04.2019

Keine Verbands­klage­befugnis bei Verbrau­cher­be­ratung im wirtschaft­lichen Interesse DritterFür Klagebefugnis darf Verbraucher­auf­klärung und -beratung ausschließlich im Interesse der Verbraucher geleistet werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungs­klagen­gesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucher­auf­klärung und -beratung im ausschließ­lichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaft­lichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbrau­cher­schutzes durch Verbrau­cher­be­ratung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapita­l­an­la­ge­modelle. Seine Gründungs­mit­glieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. Im Jahr 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbrau­cher­rechte auch klageweise geltend machen.

Tätigkeit dienen in nennenswertem Umfang wirtschaft­lichen Interessen der Anwaltskanzlei

Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit des Klägers in nennenswertem Umfang wirtschaft­lichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei dient.

Aufklärung und Beratung muss im ausschließ­lichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaft­lichen Interesse des Vereins erbracht werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbrau­che­r­in­teressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich muss aufgrund der bisherigen Verein­s­tä­tigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließ­lichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaft­lichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein. Daran fehlt es nach den Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts. Danach betreibt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratung­s­tä­tigkeit auch im wirtschaft­lichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bildet mit ihm eine Zweck­ge­mein­schaft, die u.a. darauf ausgerichtet ist, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfiehlt Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er wirbt für deren Leistungen mit Honora­re­r­mä­ßi­gungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gibt die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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