21.11.2024
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Dokument-Nr. 4734

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Urteil22.08.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 3.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.08.2007

Vermö­gens­recht­licher Anspruch nach Verurteilung in der Sowjetunion

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat über den vermö­gens­recht­lichen Anspruch des beigeladenen Erben eines Verurteilten entschieden, dem im August 1945 mit einem in der Sowjetunion ergangenen Strafurteil sein Vermögen entzogen worden war.

Der Vater des Beigeladenen war vor und während des Zweiten Weltkrieges Mitge­sell­schafter eines 1927 gegründeten Feinoptischen Betriebes in Görlitz. Das gesamte Unternehmen wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und enteignet. Zuvor war der Verurteilte im August 1945 in der Ukraine verhaftet und mit 25 Jahren Freiheitsentzug und Einziehung seines Vermögens bestraft worden. Zum 31. Dezember 1945 wurde er für tot erklärt. Im Februar 2003 hat die Militär­staats­an­walt­schaft der Ukraine dem Beigeladenen über die deutsche Botschaft in Kiew die Rehabilitierung seines Vaters mitgeteilt.

Auf Grund dieser Rehabilitierung stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die vermö­gens­rechtliche Berechtigung des Beigeladenen als Rechts­nach­folger seines Vaters fest. Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat diese Entscheidung bestätigt und die Klage der Bundesanstalt für verei­ni­gungs­be­dingte Sonderaufgaben (Nachfolgerin der Treuhandanstalt) abgewiesen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat im Revisi­ons­ver­fahren das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts und den Bescheid aufgehoben. Das Unternehmen sei erst auf Grund einer besat­zungs­ho­heit­lichen Maßnahme in der sowjetischen Besatzungszone geschädigt worden. Dafür sei die Restitution nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen. Das in der Sowjetunion ausgesprochene Strafurteil habe nicht unmittelbar die in Deutschland in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögenswerte erfasst. Für eine derartige Urteilswirkung hätte es vielmehr einer dahingehenden Willens­be­tä­tigung der Besatzungsmacht bedurft. Hieran habe es gefehlt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/2007 des BVerwG vom 22.08.2007

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