21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.2009

BVerwG: Resti­tu­ti­o­ns­ansprüche nur bei Schädigung im Beitrittsgebiet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass Schädigungen durch den NS-Staat dem noch von der Volkskammer der DDR erlassenen Vermögensgesetz nur unterfallen, wenn sie sich im Beitrittsgebiet ereignet hatten. Das gilt auch, wenn der entzogene Vermögenswert nach der Schädigung in das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder den sowjetischen Sektor Berlins verbracht wurde.

Die Kläger verlangen die Rückübertragung eines ursprünglich in Frankfurt am Main ansässigen Verlages. Unter­neh­men­s­trägerin war eine nach natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Rassenideologie "jüdische Gesellschaft". Sie veräußerte den Verlag 1936 verfol­gungs­bedingt an einen Erwerber, der anschließend den Sitz des Unternehmens nach Potsdam verlegte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz entschieden, das Vermögensgesetz begründe bei Schädigungen, die bereits dem alliierten Rücker­stat­tungsrecht oder dem in der Bundesrepublik geltenden Wieder­gut­ma­chungsrecht unterfielen, keine neuen, weitergehenden Ansprüche. Es bezwecke weder eine "Nachbesserung" der dort geregelten Rechtsfolgen noch eine Korrektur damaliger Entscheidungen.

Der Zwangsverkauf des Verlages falle in den Anwen­dungs­bereich des alliierten Rücker­stat­tungs­rechts. Die Verlegung des Unter­neh­mens­sitzes in das Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone ändere daran nichts. Sie habe nur eine Rückgabe des Unternehmens in Natur unmöglich gemacht und die Geschädigten auf die Geltendmachung rücker­stat­tungs­recht­licher Schaden­s­er­satz­ansprüche beschränkt.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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