18.10.2024
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Dokument-Nr. 6876

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Urteil23.10.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 9.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2008

Organisation von Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaub­nis­pflichtigKeine Ähnlichkeit mit einem Tierheim

Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutz­gesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Unter­sa­gungs­be­scheid der Behörde aufgehoben.

Richter: Keine Erlaub­nis­pflicht

Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaub­nis­be­dürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaub­nis­pflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/08 des BVerwG vom 23.10.2008

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