14.11.2024
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Dokument-Nr. 4460

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Urteil28.06.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 5.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.06.2007

Früherer Abfallbesitzer bleibt in der Pflicht

Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin hatte auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern Baumischabfälle zu einer von einem Dritten betriebenen immis­si­ons­schutz­rechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Nachdem deren Betreiber insolvent geworden war, gab die Abfallbehörde der Klägerin auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ihrer dagegen gerichteten Klage gaben die Vorinstanzen statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht vertrat die Auffassung, mit der auftragsgemäßen Besitzübergabe sei die Entsor­gungs­pflicht der Klägerin erloschen. Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt: Die Klägerin war als Besitzerin der Abfälle nach dem Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist diese Pflicht mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Die zur Abfal­l­ent­sorgung Verpflichteten können zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verant­wort­lichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon aber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unberührt. Dies gilt - wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden hat - auch, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen wird.

Das Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz betont - im Interesse einer umwelt­ver­träg­lichen Abfall­wirt­schaft - die Eigen­ver­ant­wort­lichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Gesetz trägt damit dem allgemeinen im Umweltrecht geltenden Verur­sa­cher­prinzip Rechnung. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Demgemäß kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW- /AbfG nur die Erfüllung der Entsor­gungs­pflicht übertragen werden; zur Entsorgung verpflichtet bleibt weiterhin auch der jeweilige Auftraggeber. Auch will das Gesetz die Verant­wort­lichkeit des Erzeugers von Abfällen, dessen Pflicht bis zu deren endgültigen Entsorgung fortbesteht, nicht abweichend von der des Abfallbesitzers regeln. Gleichwohl wurde die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestätigt, weil der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler leidet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BVerwG vom 28.06.2007

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