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Dokument-Nr. 6879

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2008

Neue Bestimmungen für Legebatterien gelten auch für alte AnlagenKeine Aufhebung oder Änderung der Anlagen­ge­neh­mi­gungen erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die neuen, verschärften Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen nach Maßgabe der Überg­angs­re­ge­lungen auch auf solche Anlagen unmittelbar Anwendung finden, die noch nach altem Recht genehmigt worden sind.

Die Klägerinnen in beiden Verfahren betreiben Anlagen zur Haltung von Legehennen, die in den 90er Jahren immis­si­ons­schutz­rechtlich bzw. bauaufsichtlich genehmigt worden sind. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen, sog. Legebatterien, gehalten. Aufgrund der Neuregelung ist die Haltung von Legehennen in Legebatterien nach Ablauf der Überg­angs­fristen nicht mehr zulässig. Die Klägerinnen wollten geklärt wissen, ob die neuen Anforderungen uneingeschränkt auch für ihre Anlagen gelten oder ob sie sich insoweit auf Bestandsschutz berufen können. Die Oberver­wal­tungs­ge­richte haben zu dieser Frage unter­schiedliche Auffassungen vertreten.

Richter: Haltungs­an­for­de­rungen gelten auch für Altanlagen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die neuen Haltungs­an­for­de­rungen nach Ablauf der Überg­angs­fristen auch für Altanlagen unmittelbar gelten, ohne dass die Anlagen­ge­neh­mi­gungen zuvor aufgehoben oder geändert werden müssten. Die erteilten Genehmigungen vermittelten keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutz­recht­lichen Anforderungen. Die Interessen der Anlagen­be­treiber habe der Verord­nungsgeber bei der Bemessung der Überg­angs­fristen angemessen berücksichtigt. Die Überg­angs­vor­schriften verstießen auch im Übrigen nicht zu Lasten der Anlagen­be­treiber gegen höherrangiges Recht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/08 des BVerwG vom 23.10.2008

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