24.11.2024
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Dokument-Nr. 5026

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Urteil16.10.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 33.07, 29.07, 6.07, 28.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.10.2007

Anträge auf Mehrzuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im Wesentlichen erfolglosBundes­ver­wal­tungs­gericht stärkt Emissionshandel

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat in mehreren Verfahren über Grundfragen der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nach dem Zutei­lungs­gesetz 2007 entschieden. Danach ist die zur Einhaltung des nationalen Emissi­ons­budgets von jährlich 495 Mio. Tonnen Kohlendioxid vorgenommene anteilige Kürzung von Berechtigungen an Bestandsanlagen, die dem sogenannten Erfül­lungs­faktor unterfallen, rechtmäßig (1). Zuteilungen an Bestandsanlagen, deren Betreiber die Option einer Zuteilung nach der Regel für Neuanlagen gewählt haben, unterfallen entgegen der Ansicht der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle nicht der anteiligen Kürzung (2). Emissionen aus dem Einsatz von Ton und Porosie­rungs­mitteln beim Brennen keramischer Erzeugnisse sind bei der Zuteilung nicht als prozessbedingt privilegiert (3).

1. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschrift über die anteilige Kürzung (§ 4 Abs. 4 des Zutei­lungs­ge­setzes 2007) und deren Anwendung wandten sich zwei Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen ohne Erfolg. Die Vorschrift steht in Einklang mit nationalem Verfas­sungsrecht und europäischem Gemein­schaftsrecht. Die anteilige Kürzung dient der Gewährleistung der Einhaltung des Emissi­ons­budgets. Ob dieses überschritten wird, hatte die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle innerhalb eines gesetzlich bestimmten kurzen Zeitraums vor Beginn der Zutei­lungs­periode auf der Grundlage einer Prognose der zuzuteilenden Berechtigungen zu beurteilen. Angesichts der Funktion der Mengenplanung, die im nationalen Allokationsplan festgelegte Zielvorgabe für die Emissi­ons­min­derung durch den erst vor Beginn der Zutei­lungs­periode berechenbaren festen Kürzungsfaktor mit der Menge der Zuteilungen an die einzelnen Anlagen in Übereinstimmung zu bringen, setzt das Gesetz vernünf­ti­gerweise keine rechtliche Prüfung der einzelnen Zutei­lungs­be­scheide voraus, die nach Ausschöpfung von Rechtsmitteln erst nach Ende der Zutei­lungs­periode abgeschlossen wäre. Es ermächtigt vielmehr die zuständige Behörde zu einer Prognose, deren Grundlage die Zahl der nach den Vorgaben des Gesetzes von ihr überprüften Zutei­lungs­anträge und die Zuordnung der Anlagen zu den jeweiligen Zutei­lungs­regeln sind. Die normativ vorgeprägte Progno­se­ent­scheidung ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde in ihrer generellen Praxis die Zutei­lungs­maßstäbe und Zutei­lungs­regeln des Gesetzes verkannt hat. Eine unrichtige Anwendung des Gesetzes bei Zuteilungen im Einzelfall führt dagegen nicht zur Rechts­wid­rigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge und des daraus berechneten Kürzungsfaktors (BVerwG 7 C 33.07).

2. Nach den gerichtlich überprüfbaren Zutei­lungs­regeln ist zu entscheiden, ob die Regelung über die anteilige Kürzung auf Anlagen anzuwenden ist, deren Betreiber von der Option Gebrauch gemacht haben, die Zuteilung nach der Zuteilungsregel für Neuanlagen festzulegen. Während die fehlerfreie Anwendung des Gesetzes in jedem Einzelfall im Rahmen der Mengenplanung praktisch ausgeschlossen ist, kann von der zuständigen Behörde erwartet werden, dass sie mit den hierfür einschlägigen abstrakt-generellen Maßstäben des Gesetzes hinreichend vertraut ist. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin- Brandenburg bestätigt, dass die Regelung über die anteilige Kürzung nicht auf Optionsanlagen anzuwenden ist, deren Emissionen nach der für Neuanlagen maßgeblichen besten verfügbaren Technik nicht weiter reduzierbar sind. Die Revision der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle gegen Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts, die eine anteilige Kürzung bei vier Optierern aus der Energie- und der Zementbranche für rechtswidrig erklärt hatte, blieb deshalb erfolglos (BVerwG 7 C 29.07).

3. Ein Ziegelwerk, dessen Betreiber für die Zuteilungsregel für Neuanlagen optiert hatte, hatte deshalb mit seiner Sprungrevision gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin Erfolg, das die anteilige Kürzung für rechtmäßig gehalten hatte. Ebenso wie ein weiteres Ziegelwerk konnte es sich dagegen auch beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht mit seiner Ansicht durchsetzen, dass Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen aus dem Einsatz von fossilem organischen Kohlenstoff und Porosie­rungs­mitteln im Sinne des Zutei­lungs­ge­setzes prozessbedingt seien. Das Gesetz definiert als prozessbedingte Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen die Entstehung von Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion, die keine Verbrennung ist. Der Begriff der Verbrennung ist im natur­wis­sen­schaft­lichen Sinn weit zu verstehen und nicht nur bei Verbrauch eines Brennstoffs zur Energie­ge­winnung anzunehmen. Der Gesetzgeber ist in pauscha­lie­render Weise davon ausgegangen, dass sich Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen aus Reaktionen, denen keine Verbrennung zugrunde liegt, regelmäßig nicht oder jedenfalls schwerer vermeiden oder verringern lassen, als dies bei Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen aus Verbren­nungs­re­ak­tionen der Fall ist. Das ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen aus Verbrennungen im natur­wis­sen­schaft­lichen Sinn eine wesentliche Quelle des klima­schäd­lichen Treib­hau­s­effekts sind (BVerwG 7 C 6.07 und 28.07).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des BVerwG vom 16.10.2007

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