15.11.2024
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Dokument-Nr. 27803

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Urteil29.08.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 29.17
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil09.07.2015, RN 5 K 14.1110
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil16.02.2017, 20 BV 15.2208
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2019

BVerwG zum Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucher­informations­gesetzAnspruch auf Zugang zu Verbraucher­informationen ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Zugang zu Informationen über "festgestellte nicht zulässige Abweichungen" von Vorschriften des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­rechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht voraussetzt, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist.

Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Nicht zulässige Abweichung muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbrau­che­r­in­for­ma­tionen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechts­vor­schriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unions­recht­lichen Bedenken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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