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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung17.02.2005
Pflichtmülltonne für Gewerbebetriebe ist rechtens
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV -, wonach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle mindestens eine Mülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen müssen (sog. Pflichtmülltonne), mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Die Klägerinnen – eine Industrie- und Handelskammer sowie drei Gewerbebetriebe, die im Landkreis Böblingen ansässig sind und bislang nicht an dessen Abfallentsorgung angeschlossen waren – hatten sich gegen Bescheide des Landratsamtes gewandt, mit denen sie unter Berufung auf § 7 Satz 4 GewAbfV unter anderem dazu verpflichtet worden waren, einen Abfallbehälter des Landkreises für die auf ihren Betriebsgrundstücken anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle zu benutzen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil diese Anordnung den konkreten Nachweis der Behörde vorausgesetzt hätte, dass in den Betrieben der Klägerinnen überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfalle.
Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass wegen des bundes- und europarechtlichen Vorrangs der Abfallverwertung die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV zwar nur die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle treffen könne, die nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollten; der Verordnungsgeber sei jedoch davon ausgegangen, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfall zur Beseitigung anfalle. Demgemäß seien auch alle diese Erzeuger und Besitzer Adressaten der Behälternutzungspflicht; sie könnten allerdings im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfielen und sie daher keiner Behälternutzungspflicht unterlägen. Einen solchen Nachweis hätten die Klägerinnen nicht geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2005 des BVerwG vom 17.02.2005
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