24.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 202

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Entscheidung17.02.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 25.03
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung17.02.2005

Pflicht­mülltonne für Gewerbebetriebe ist rechtens

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewer­be­ab­fa­ll­ver­ordnung – GewAbfV -, wonach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungs­abfälle mindestens eine Mülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers nutzen müssen (sog. Pflicht­mülltonne), mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Klägerinnen – eine Industrie- und Handelskammer sowie drei Gewerbebetriebe, die im Landkreis Böblingen ansässig sind und bislang nicht an dessen Abfal­l­ent­sorgung angeschlossen waren – hatten sich gegen Bescheide des Landratsamtes gewandt, mit denen sie unter Berufung auf § 7 Satz 4 GewAbfV unter anderem dazu verpflichtet worden waren, einen Abfallbehälter des Landkreises für die auf ihren Betrie­bs­grund­s­tücken anfallenden gewerblichen Siedlungs­abfälle zu benutzen. Das Verwal­tungs­gericht hatte der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil diese Anordnung den konkreten Nachweis der Behörde vorausgesetzt hätte, dass in den Betrieben der Klägerinnen überlas­sungs­pflichtiger Abfall zur Beseitigung anfalle.

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass wegen des bundes- und europa­recht­lichen Vorrangs der Abfall­ver­wertung die Behäl­ter­nut­zungs­pflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV zwar nur die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle treffen könne, die nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollten; der Verord­nungsgeber sei jedoch davon ausgegangen, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs­ab­fällen auch Abfall zur Beseitigung anfalle. Demgemäß seien auch alle diese Erzeuger und Besitzer Adressaten der Behäl­ter­nut­zungs­pflicht; sie könnten allerdings im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Besei­ti­gungs­abfälle anfielen und sie daher keiner Behäl­ter­nut­zungs­pflicht unterlägen. Einen solchen Nachweis hätten die Klägerinnen nicht geführt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2005 des BVerwG vom 17.02.2005

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