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07.05.2026 
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Dokument-Nr. 35958

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Urteil06.05.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 2.25
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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.05.2026

Lärmschutz zugunsten von Einrichtung für Pflege­be­dürftige

Eine Einrichtung für Pflege­be­dürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immis­si­ons­richtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsen­ta­ti­o­ns­strecke für Kraftfahrzeuge ("Bilster Berg") im Kreis Höxter. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immis­si­ons­grenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflege­ein­richtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Änderungs­ge­neh­migung.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwal­tungs­gericht noch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immis­si­ons­richtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrich­tungs­bezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebiets­be­zogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immis­si­ons­richtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrich­tungs­bezogen gilt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entste­hungs­ge­schichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzel­fa­ll­be­zogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflege­ein­richtung zu bilden war, ist revisi­ons­ge­richtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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