21.11.2024
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Dokument-Nr. 1503

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Urteil15.12.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 20.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2005

Hamburg darf Erklärung zum Schutz vor Scientologen nicht an Unternehmen weitergeben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg nicht befugt ist, Dritten zur Verwendung im Geschäfts­verkehr vorformulierte Erklärungen zu überlassen, die den Geschäfts­partner des Dritten zur Auskunft über seine Beziehungen zur Scientology veranlassen sollen.

Die Klägerin ist Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland. Sie betreibt ein Wickelstudio, in dem sie unter anderem Vitamin­prä­parate anbot, die sie von einem Unternehmen in Schleswig-Holstein bezog. Dieses Unternehmen forderte die Klägerin auf, eine vorformulierte Erklärung des Inhalts zu unterzeichnen, dass sie – die Klägerin – nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard (dem Begründer der Scientology) arbeite, in dieser Technologie nicht geschult werde, keine Kurse und/oder Seminare nach dieser Technologie besuche und die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung ihres Unternehmens ablehne.

Die Beklagte, die Freie und Hansestadt Hamburg, stellt diese vorformulierte Erklärung im Rahmen ihrer Beratung über angenommene Gefahren der Scientology-Bewegung allen Interessierten namentlich für eine Verwendung als Schutzerklärung gegenüber Geschäfts­partnern zur Verfügung. Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung nicht; das Unternehmen brach darauf hin seine Geschäfts­be­zie­hungen zu ihr ab. Auf ihre Klage hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, diese Erklärung Firmen oder Personen zur Verfügung zu stellen, die eine geschäfts­schä­digende Beein­träch­tigung ihres Rufes befürchten, wenn ihre Waren von Scientologen vertrieben werden; es sah hierin einem Eingriff in die Glaubens- und Weltan­schau­ungs­freiheit der Klägerin.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Die Herausgabe der "Schutzerklärung" an einzelne Interessenten könne nicht auf die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Ermächtigung zur Information und Warnung der Öffentlichkeit gestützt werden. Die Beklagte begnüge sich nicht damit, die Öffentlichkeit allgemein vor Gefahren zu warnen, die von einer Betätigung der Scientology-Bewegung im wirtschaft­lichen Bereich drohen sollen. Sie sei vielmehr dazu übergegangen, die von ihr allgemein angenommenen Gefahren im konkreten Einzelfall zu bekämpfen, indem mit ihrer Hilfe die Geschäfts­be­zie­hungen eines einzelnen Wirtschafts­un­ter­nehmens durch Verwendung der Schutzerklärung von Kontakten mit Scientologen freigehalten werden. Für einen solchen, der Behörde zuzurechnenden Eingriff in die Freiheit des Glaubens oder weltan­schau­lichen Bekenntnisses fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/05 des BVerwG vom 15.12.2005

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