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Dokument-Nr. 17493

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss20.12.2013

Urteile des VGH Kassel zum Kernkraftwerk Biblis rechtskräftigAnordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz formell rechtswidrig

Der Verwaltungs­gerichtshof Kassel hat auf Klage der RWE Power AG festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz vom 18. März 2011, den Leistungs­betrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder aufzunehmen (Biblis Block B), rechtswidrig gewesen seien.

Zur Begründung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof ausgeführt, dass die Anordnungen bereits formell rechtswidrig seien, weil die Klägerin nicht angehört worden sei und dies einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Anordnungen seien zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermäch­ti­gungs­grundlage - § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG - nicht vorlägen, der Beklagte das notwendige Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und eine nicht mehr verhält­nis­mäßige Rechtsfolge gesetzt habe. Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht zugelassen.

Beschwerden des Landes Hessen bleiben erfolglos

Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Landes Hessen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Die Beschwerden konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in Bezug auf den festgestellten, die Urteile selbständig tragenden Anhörungsmangel geltend gemachten Revisi­ons­zu­las­sungs­gründe nicht vorlagen. Die Urteile des Verwal­tungs­ge­richtshofs sind damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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