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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.09.2008
Landesdenkmalbehörden haben nur eingeschränkte Befugnisse gegenüber Schifffahrtsanlagen des Bundes
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf eine Klage der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) über die Abgrenzung der Befugnisse des Bundes und der Länder beim Denkmalschutz für Schifffahrtsanlagen des Bundes entschieden.
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein hatte Teile einer bundeseigenen Schleusenanlage zwischen Elbe und Nord-Ostsee-Kanal (ein ehemaliges Heizkraftwerk mit Wasserturm und einen ehemaligen Pegelturm) gestützt auf das schleswig- holsteinische Denkmalschutzgesetz vorläufig unter Denkmalschutz gestellt. Als das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel damit begann, den Wasserturm und den Pegelturm (teilweise) abzutragen, wies das Landesamt für Denkmalpflege das Wasser- und Schifffahrtsamt darauf hin, als Folge der vorläufigen Unterschutzstellung sei für die geplanten Abrissarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Der Bund vertrat mit seiner Klage die Ansicht, er müsse bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen zwar die Belange des Denkmalschutzes beachten, jedoch seien die Landesbehörden nicht befugt, bundeseigene Schifffahrtsanlagen unter Denkmalschutz zu stellen und ihre Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von einer denkmalrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht, das für diesen Bund-Länder-Streit erst- und letztinstanzlich zuständig ist, hat die Klage des Bundes gegen die vorläufige Unterschutzstellung abgewiesen: Die Denkmalschutzbehörden der Länder seien berechtigt, auch hoheitlich genutzte Anlagen der Bundeswasserstraßenverwaltung förmlich unter Schutz zu stellen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch festgestellt: Wollten die Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes bundeseigene Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen oder wasserbauliche Anlagen ändern, instandsetzen oder beseitigen, hätten sie die denkmalrechtlichen Belange in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen. Sie brauchten aber aufgrund einer Sondervorschrift im Bundeswasserstraßengesetz keine denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einzuholen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/08 des BVerwG vom 25.09.2008
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